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Definition der Künstlichen Intelligenz in der Kommission ... / b) KI als Erfüllungsgehilfe?

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Nach dem gängigen Definitionsmuster ist derjenige als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB zu qualifizieren, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird.[63] Unter diesen Voraussetzungen haftet der Schuldner für das Verschulden des so tätig werdenden Dritten,[64] ohne dass es auf ein eigenes Verschulden des Schuldners ankommt. Der gesetzgeberische Grund für diese erweiterte, vom Verschulden des Schuld-ners losgelöste Haftung besteht darin, dass ja der Schuldner durch die Einschaltung der Hilfsperson seinen Geschäfts- und Risikobereich erweitert.[65] Beim Einsatz technischer – auch elektronischer – Hilfsmittel haftet daher der Schuldner für deren etwaiges Versagen.[66] Dies gilt aber nicht, wenn und soweit eine computergestützte KI eingeschaltet wird, weil diese, wie bereits erwähnt, nicht als in einer natürlichen Person verkörperter Erfüllungsgehilfe qualifiziert werden kann.[67] Es fehlt der KI an der Fähigkeit schuldhaft zu handeln.[68]

[63] BGH, 25.1.2017 – VIII ZR 249/15, NJW 2017, 2608, Rn. 43.
[64] So auch BGH, 21.10.2009 – VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781, Rn. 29.
[65] So bereits BGH, 8.2.1974 – V ZR 21/72, NJW 1974, 692, 693.
[66] Grüneberg, in: Palandt (Fn. 29), § 278, Rn. 11.
[67] Müller-Hengstenberg/Kirn, MMR 2014, 307, 311.
[68] Hierzu aber auch Zech, ZfPW 2019, 198, 211 f., der den Begriff der "funktionalen Verschuldensäquivalenz" (von Hacker geprägt) aufgreift und daher eine Analogie ins Gespräch bringen will.

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