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BGH: CISG – zum Wegfall des Erfüllungsinteresses des Käu ... / Die streitigen Lieferverträge unterfallen dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)

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Rz. 19

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch die Revision nicht in Abrede stellt, unterfallen die streitigen Lieferverträge dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Vertragsparteien haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten, die beide Vertragsstaaten des Übereinkommens sind (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG). Dass die Klägerin die zu liefernden Waren selbst herzustellen hatte, ändert an der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts nichts. Denn das vereinheitlichte Kaufrecht ist nicht nur auf Kaufverträge, sondern gemäß Art. 3 Abs. 1 CISG auch auf Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren anzuwenden, es sei denn, der Besteller hat einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung gestellt. Demgemäß sind Zulieferverträge auch dann Kaufverträgen gleichzustellen, wenn der Zulieferer die zu liefernden Waren nach Vorgaben und Anweisungen des Auftraggebers herstellt (vgl. OLG Oldenburg, IHR 2008, 112, 117; OLG Frankfurt am Main, NJW 1992, 633; Schlechtriem/Schwenzer/Ferrari, CISG, 6. Aufl., Art. 3 Rn. 10; MünchKommHGB/Benicke, 3. Aufl., Art. 3 CISG Rn. 2, 4 m. w. N.). Dass die Beklagte die Verpflichtung übernommen hätte, einen wesentlichen Teil der – für die Produktion der bestellten Werkzeuge benötigten – Stoffe beizusteuern, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auf die vorliegend abgeschlossenen Verträge steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte nach Auslieferung der Werkzeuge noch einige Komponenten zum Zwecke der Mängelbehebung beigesteuert hat. Denn hierdurch wird das Vertragsstatut, das sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmt, nicht ber...

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