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BB-Rechtsprechungsreport zum Produktrecht 2022 – Teil II ... / 1. VG Osnabrück: Örtliche Zuständigkeit für Entscheidungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister

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Das VG Osnabrück erklärte sich für eine Klage gegen eine Einordnungsentscheidung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit Sitz in Osnabrück für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das VG Gelsenkirchen.[1] Gegenstand der angegriffenen Einordnungsentscheidung war die Bestimmung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig i. S. d. § 3 Nr. 8 VerpackG nach § 26 Abs. 1 Nr. 23 VerpackG. Die örtliche Zuständigkeit gegen Verwaltungsakte der ZSVR ergebe sich nicht aus § 52 Nr. 2 S. 1 VwGO,[2] sondern aus § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO.[3]

[1] VG Osnabrück, 24.1.2022 – 3 A 1/21, juris, GewArch 2022, 518 ff. Weitere vergleichbare Verweisungsbeschlüsse des VG Osnabrück sind nicht veröffentlicht.
[2] "Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat."
[3] "Ist er [der Verwaltungsakt] von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat."

a) Argumentation des VG Osnabrück und Anmerkungen im Schrifttum

Das VG Osnabrück begründete dies damit, dass es für die verwaltungsprozessuale Zuständigkeitsbestimmung nicht auf die verfahrensrechtliche Funktion einer Behörde, sondern ihre verwaltungsorganisatorische Zuordnung ankomme.[4] Demzufolge maß das Gericht der bundesrechtlichen Beleihung der ZSVR mit zahlreichen hoheitlichen Aufgaben, darunter die verbindliche Feststellung der Systembeteiligungspflicht einer Verpackung, gemäß § 26 Abs. 1 VerpackG keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr wa...

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