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Stromnetzzugangsverordnung / § 2 Begriffsbestimmungen

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Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

 

1.

Fahrplan

die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;

 

2.

Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;

 

3.

Lastgang

die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;

 

4.

Lastprofil

eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;

 

5.

Lieferant

ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;

 

6. (weggefallen)

 

7.

Netznutzungsvertrag

der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;

    

8. bis 10a. (weggefallen)

 

11.

Unterbilanzkreis

ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;

 

12. (weggefallen)

 

13.

Zählerstandsgang

eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;

 

14.

Zählpunkt

der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.

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