Fachbeiträge & Kommentare zu Außenprüfung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.4.2 Nachträgliche Abführung von später festgestellten Mehrgewinnen der Organgesellschaft nach Beendigung des Gewinnabführungsvertrags

Tz. 886 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Damit ist der Sachverhalt des bis heute nicht amtl veröffentlichten Urt des BFH v 05.04.1995 (DB 1995, 1593) gemeint. Im Urt-Fall stellte eine Außenprüfung des FA bei einer GmbH für eine Zeit, in der diese noch OG war, Mehrgewinne fest. Die GmbH passte ihre H-Bil erst für ein nachorganschaftliches Jahr an die geänderte St-Bil des organschaf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.3.1 Grundsätzliches

Tz. 1270 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Für die Besteuerung des lfd Einkommens einer OG sind AP nicht relevant (s Tz 1173ff). AP sind einkommensneutral zu bilden (s Urt des BFH v 29.10.2008, BFH/NV 2009, 790 und s R 14.8 Abs 3 KStR 2022), jedoch einkommenswirksam aufzulösen (s R 14.8 Abs 4 S 2 KStR 2022). UE wirkt sich die Bildung organschaftlicher AP in der St-Bil stets auf den ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.6.10 Rechtliche Qualität der Beanstandung durch die Finanzverwaltung

Tz. 540 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Schneider/Sommer (s GmbHR 2013, 22, 28) werfen die Frage auf, ob eine Beanstandung der Fin-Verw iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4 Buchst c KStG für eine nachfolgende stliche Außenprüfung bindend ist. UE besteht mangels einer verfahrensrechtlichen Grundlagen-/Folgebescheid-Situation eine solche Bindungswirkung nicht, allenfalls nach dem Grundsatz ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.4.3 Nachträglicher Ausgleich von später festgestellten Wenigergewinnen der Organgesellschaft nach Beendigung des Gewinnabführungsvertrags

Tz. 890 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Es handelt sich hier um den umgekehrten Fall der Ausführungen in Tz 886ff. Nach Beendigung des GAV werden durch eine Außenprüfung bei der OG Wenigergewinne für die organschaftliche Zeit festgestellt, die der frühere OT ausgleicht. Weil der OT, wie oben ausgeführt (s Tz 886ff), (nur) Anspruch auf den materiell richtigen Gewinn hat, muss hier...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.8 Kombinierter Anwendungsfall des § 14 Abs 3 und 4 KStG

Tz. 1518 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Beispiel: Beginn der Organschaft am 01.01.02. Eine stliche Außenprüfung erkennt bei einem von der TG am 10.01.01 angeschafften abnutzbaren Anlagegut (AK: 500 TEUR) im Jahr 01 die geltend gemachte Abschr nur partiell an, weil sie statt der von dem Unternehmen zu Grunde gelegten Nutzungsdauer von 10 Jahren eine solche von 15 Jahren unterstel...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.2.3 Legaldefinition der organschaftlichen Minder- bzw Mehrabführung (§ 14 Abs 4 S 6); Abgrenzung von der vororganschaftlichen Minder- bzw Mehrabführung

Tz. 1070 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach der in § 14 Abs 4 S 6 KStG enthaltenen Definition, die sich nur redaktionell von der bisherigen unterscheidet, liegen Minder- und Mehrabführungen iSd S 1 und 2 insbes vor, wenn der an den OT abgeführte Gewinn von dem St-Bil-Gewinn der OG abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist. Wegen des Begriffs der Meh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.6.1 Allgemeines; zeitliche Anwendung

Tz. 500 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wie bereits ausgeführt (s Tz 24), brachte das Ges zur Änderung und Vereinfachung der Untenehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts mit Geltung für alle noch nicht bestandskräftig durchgeführten Veranlagungen deutliche Erleichterungen bei der GAV-Voraussetzung. Mit dieser Ges-Änderung wurde das frühere Problem weitestgehend entsc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.3.5.4 Mehr- bzw Minderabführung mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit

Tz. 975 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wegen des Begriffs der Mehr- bzw Minderabführung s Tz 905ff. Wegen des Begriffs der organschaftlichen Zeit s Tz 931ff. Bezogen auf den Anwendungsbereich des § 14 Abs 3 KStG ergibt sich uE eine Mehr- bzw Minderabführung insoweit, als durch eine zulässige Bilanzierung in der vororganschaftlichen Zeit Aufwendungen bzw Erträge lt H-Bil für stlic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.3.5.7 In vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehr- bzw Minderabführungen bei mehrstufiger Organschaft

Tz. 997 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Auch bei einer Kettenorganschaft, bei der die Organschaft auf allen Stufen zeitgleich oder auf den oberen Stufen früher beginnt, sind vororganschaftlich verursachte Mehr- bzw Minderabführungen denkbar, allerdings nur auf der untersten Organschaftsebene. Wegen des hiervon zu unterscheidenden Falls, in dem die Organschaft auf den Zwischenstuf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Rechtslage vor Einfügung des § 32a KStG

Tz. 3 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Weder im EStG noch im KStG waren vor Einfügung des § 32a KStG eigenständige verfahrensrechtliche Änderungsvorschriften für den Fall der nachträglichen Aufdeckung einer vGA enthalten. Es konnten deshalb lediglich die Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO zur Beurteilung herangezogen werden, ob ein Steuer- oder Feststellungsbescheid ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.2.1 Allgemeines

Tz. 1195 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 34 Abs 6e S 7 KStG idF des JStG 2022 sind noch bestehende AP für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen in dem Wj aufzulösen, das nach dem 31.12.2021 endet, und zwar zum Schluss des nach dem 31.12.2021 endenden Wj (glA s Liedgens, DB 2021, 2859, 2862). Mit dem JStG 2022 hat der Ges-Geber den § 34 Abs 6e S 7 KStG neu gefasst un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.2.4 Fehlende gesetzliche Definition der Verursachung und ihres Zeitpunkts

Tz. 931 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Das KStG regelt in § 14 Abs 3 und 4 sowie in § 27 Abs 6 KStG unterschiedliche Rechtsfolgen für eine in organschaftlicher Zeit oder in vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehr- bzw Minderabführung. Die Anwendung dieser Vorschriften wird nicht nur durch die Frage erschwert, ob die in § 14 Abs 4 S 6 KStG enthaltene Legaldefinition der Mehr-/...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.6.7 Verpflichtung zur Bilanzkorrektur nach Beanstandung

Tz. 528 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4 Buchst c KStG setzt die Fiktion der ordnungsmäßigen Durchführung des GAV voraus, dass der von der Fin-Verw beanstandete Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der OG und des OT (dh der erste noch nicht aufgestellte Jahresabschluss; nicht:...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3 Hinausgeschobener Beginn des Gewinnabführungsvertrags auf Grund aufschiebender Bedingung

Tz. 351 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Als Laufzeitbeginn des GAV kann auch ein Zeitpunkt nach der Eintragung in das HReg festgelegt werden. Sofern dieser Zeitpunkt bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar ist, sollte eine Eintragung in das HReg auch schon vorher möglich sein (s Hahn, DStR 2009, 589, 591 und s Scheifele/Marx, DStR 2014, 1793, 1796). Da die Organschaftswirk...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1 Allgemeines

Tz. 720 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Leistet eine OG Az an außenstehende AE, stellt sich die Frage, ob dies dem in § 14 Abs 1 S 1 KStG geregelten Gebot der Vollabführung ihres Gewinns entgegensteht. Im Hinblick darauf, dass § 16 KStG, auf den § 14 Abs 1 S 1 KStG verweist, Bestandteil der kstlichen Organschaftsregelungen ist, wurden Az in der Form eines Festbetrags von jeher al...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.3.1 Allgemeines, Rechtsentwicklung

Tz. 951 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Durch das EURLUmsG ist in § 14 KStG ein Abs 3 angefügt worden. § 14 Abs 3 KStG entspr inhaltlich dem vom BFH (s Urt des BFH v 18.12.2002, BStBl II 2005, 49) verworfenen R 59 Abs 4 S 3–5 KStR 1995. Nach der verworfenen Richtlinienpassage sind Mehrabführungen, deren Verursachung in der vororganschaftlichen Zeit liegt, für stliche Zwecke als G...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.4 Anwendungsfälle des § 14 Abs 4 KStG

Tz. 1395 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Abweichungen zwischen dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen und dem beim OT aus der Ergebnisabführung sich ergebenden Bil-Gewinn können, wie nachstehend erläutert, unterschiedlichste Ursachen haben (s Frotscher, DK 2007, 34ff; s Reiß, DK 2008, 9; s Dötsch/Pung, DK 2008, 150 und s Dötsch, Ubg 2008, 117ff; dazu auch s Tz 1072 und s Tz 117...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.1 Allgemeines

Tz. 367 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Der Höchstbetrag der Gewinnabführung iS des § 301 AktG ist der ohne die Gewinnabführung sich ergebende Bil-Gewinn (dazu ausführlich s Tz 382ff). Ein Bil-Verlust ist vom OT auszugleichen (s § 302 AktG). Der Bil-Gewinn bzw Bil-Verlust wird ausgehend vom Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag ermittelt (s § 275 HGB, § 158 Abs 1 AktG). Jahresüber...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Due Diligence / 3 Inhalt der Due Diligence

In einer Due Diligence werden die erforderlichen Informationen sorgfältig zusammengetragen und einer Chancen- und Risikobewertung unterzogen. Die Prüfung kann sich auf folgende ausgewählte Fachbereiche und Prüffelder beziehen, wobei es in der Praxis nicht immer möglich ist, trennscharf zu arbeiten und es daher zu Überschneidungen oder anderen Zuordnungen als gezeigt kommen k...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Steuern und Nebenleistungen... / 6 Verzögerungsgeld: Wenn der Steuerpflichtige bei der Außenprüfung nicht mitwirkt

Nach § 146 Abs. 2c AO kann gegen einen Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festgesetzt werden, wenn dieser u. a. seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Zu derartigen Mitwirkungspflichten gehören beispielsweise die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen und Be...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.1 Nur bestimmte Verwaltungsakte sind erzwingbar und durchsetzbar

Als durch Zwangsgeld erzwingbare Verwaltungsakte kommen insbesondere in Betracht: die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen,[1] die Aufforderung auf Auskunfterteilung,[2] die Aufforderung auf Vorlegung von Urkunden,[3] die Aufforderung auf Duldung einer Außenprüfung und zur Durchführung bestimmter Hilfspflichten,[4] die Aufforderung, das Betreten von Grundstücken und Räum...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsveranstaltungen: Fr... / 7 Wahlrecht bei der pauschalen Besteuerung

Eine Betriebsveranstaltung kann auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (BFH-Urteil vom 27.3.2024, VI R 5/22). Praxis-Beispiel Bei einer Betriebsveranstaltung sind nicht alle eingeladen, sondern nur die Vorstandsmitglieder Eine AG veranstaltete in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Vorsta...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 11 Rechnungsanforderungen

Rz. 209 In den Fällen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG regelt § 14a Abs. 5 UStG die Rechnungsanforderungen wie folgt: Der leistende Unternehmer ist zur Ausstellung einer Rechnung für seine Leistung, bei der der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, verpflichtet (§ 14a Abs. 5 S. 1 UStG). Ist der leistende Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ansä...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Jahresabschluss, Bestandsve... / 8.2 Bewertung von Fertigerzeugnissen

Fertigerzeugnisse haben alle Produktionsdurchgänge durchlaufen und stehen für den Verkauf bereit. Auch die Fertigerzeugnisse sind durch eine Inventur zu erfassen. Deren Wertobergrenze sind die Herstellungskosten. Liegt der Börsen- oder Marktwert von Fertigerzeugnissen unter den Herstellungskosten, so muss der niedrigere Wert angesetzt werden, wenn die Wertminderung wahrschein...mehr

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Praxisfall: Mitwirkungspflicht gem. § 153 Abs. 4 AO n.F. nach Außenprüfung bei Bewertungsfragen? (AO-StB 2024, Heft 5, S. 145)

Hinweise zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken RA, FAStR Dipl.-Fw (FH) Dirk Beyer[*] Die Neuregelung des § 153 Abs. 4 sieht eine besondere Mitwirkungspflicht vor, welche die (Anschluss-)Außenprüfung und Veranlagung beschleunigen soll, indem nach Meinung des Gesetzgebers der Steuerpflichtige durch diese Norm verpflichtet werde, seine Jahresabschlüsse selbst an die Ergebnisse...mehr

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Praxisfall: Mitwirkungspfli... / [Ohne Titel]

RA, FAStR Dipl.-Fw (FH) Dirk Beyer[*] Die Neuregelung des § 153 Abs. 4 sieht eine besondere Mitwirkungspflicht vor, welche die (Anschluss-)Außenprüfung und Veranlagung beschleunigen soll, indem nach Meinung des Gesetzgebers der Steuerpflichtige durch diese Norm verpflichtet werde, seine Jahresabschlüsse selbst an die Ergebnisse der vorangegangenen Außenprüfung anzupassen (Ges...mehr

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Praxisfall: Mitwirkungspfli... / 3. Hinweise zur Auslegung des Abs. 4 AO n.F.

Wortlaut: Nach dem Wortlaut des § 153 Abs. 4 AO muss der Steuerpflichtige offenlegen, dass sich eine bestimmte Prüfungsfeststellung, welche in formell bestandskräftigen Bescheiden umgesetzt worden ist, auch auf weitere Sachverhalte in anderen – noch nicht steuerlich verjährten – Besteuerungszeiträumen auswirkt. Er muss somit eine Tatsachenmitteilung abgeben und kann hierbei ...mehr

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Praxisfall: Mitwirkungspfli... / 2. Sachverhalt

Unternehmer U hatte im Januar 2020 ein Grundstück samt Immobilie für einen Gesamtkaufpreis von EUR 1 Mio. gekauft. Aufgrund einer eigenen Bewertung der Immobilie hat er den Kaufpreis aufgeteilt, ein jährliches Abschreibungsvolumen (AfA für Gebäude) i.H.v. EUR X errechnet und in den Jahren 2020–2023 jährlich in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Im Rahmen einer i...mehr

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Praxisfall: Mitwirkungspfli... / 6. Fazit

Die Neuregelung des § 153 Abs. 4 AO setzt voraus, dass sich die Ergebnisse der Außenprüfung auf einen Sachverhalt beziehen, der als Dauersachverhalt auch in weiteren Jahren steuerlich von Bedeutung ist. Der Gesetzgeber subsumiert hierunter ausweislich der Gesetzesbegründung unproblematisch auch Bewertungsangelegenheiten. In der Beratung sollte der Mandant diese Sichtweise ke...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / II. Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1, § 78c Abs. 1 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO)

Wenn wegen mehrerer Taten ermittelt wird, bezieht sich die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung grds. auf alle verfahrensgegenständlichen Taten. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit der erkennbare Verfolgungswille des tätig werdenden Strafverfolgungsorgans auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Für die Bestimmung dieses Verfolgungswillens sind sowohl der Wortlaut...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. Zu- und Abflussprinzip

Die USt ist als Betriebsausgabe in den Fällen des § 4 Abs. 3 EStG erst abziehbar, wenn sie geleistet worden ist (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG). Anders als bei der Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG), innerhalb derer sich etwaig nachzuentrichtende USt ohne weiteres aus der Nacherklärung der verschwiegenen Betriebseinnahmen ergeben würde, erfordert das Zu- und Abflus...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Gemeinschaftliche Steuerhinterziehung von Ehegatten

Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist jeder Ehegatte grds. nur für seine eigenen Einkünfte verantwortlich (zur Problematik des mitwissenden und die Steuererklärung mitunterzeichnenden Ehegatten vgl. ausf. Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 Stichw. "Ehegattenverantwortlichkeit" Rz. 5.1 ff. [Januar 2021]. Anders ist es aber, wenn er an der ...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / c) Zimmervermietung an Prostituierte

Die Vermietung eines Zimmers ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG zwar grds. umsatzsteuerfrei. Etwas anderes gilt bei Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte, wenn zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben, insb., wenn nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, Prostitution auszuüben im Vordergrund steht (vgl. bereits BGH v. 29.7.20...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / c) Verständigung (§ 257c StPO)

Einer staatsanwaltschaftlichen Zusicherung, nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellte Verfahren bzgl. weiterer Steuerstraftaten nicht wieder aufzunehmen, kommt von vornherein nicht die Bindungswirkung einer gerichtlichen Verständigung (§ 257c StPO) zu (vgl. hierzu BGH v. 12.7.2016 – 1 StR 136/16, NStZ 2017, 56; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 257c Rz. 15a;...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / IV. Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

Die Nebenbetroffene – eine Verwaltungs-GmbH & Co. KG – adressierte von 2010 bis Juli 2014 in über 1.000 Fällen Rechnungen an eine nicht existente Scheinfirma. Deshalb wurde gegen den Betroffenen – den Geschäftsführer der Komplementärin der Nebenbetroffenen – im Juli 2015 ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid erlassen, mit dem dieser wegen Steuergefährdung zu Geldbußen verurtei...mehr

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Bilanzpolitik im HGB-Jahres... / 3.5.2 Bilanzpolitisches Verhalten im Hinblick auf die Erkennbarkeit

Rz. 100 Die Verwirklichung der bilanzpolitischen Ziele setzt vielfach voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen von den Bilanzadressaten nicht erkannt werden. Dies gilt insbesondere unter informationspolitischen Gesichtspunkten. Aber auch die Beeinflussung der Ausschüttungen an die Anteilseigner erfolgt leichter, wenn in bestimmten Situationen größere Abwe...mehr

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Bilanzpolitik im HGB-Jahres... / 2.2.4 Wahl des Abgabetermins der Steuererklärung

Rz. 29 Bei der Wahl des Abgabetermins der Steuererklärung besteht insbesondere bei entsprechender Gewährung einer Fristverlängerung ein vergleichsweise großer Spielraum. Durch dieses bilanzpolitische Instrument lässt sich insbesondere der Zeitpunkt von Steuerzahlungen bzw. Steuerrückerstattungen beeinflussen. Darüber hinaus besteht auch durch Wahl eines geeigneten Abgabetermi...mehr

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Bilanzpolitik im HGB-Jahres... / 3.6 Sicherheit

Rz. 104 Bilanzpolitische Maßnahmen können hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit sichere, d. h. unstreitige Maßnahmen sein; das ist etwa bei Wahlrechten und bei den meisten Sachverhaltsgestaltungen der Fall. Es kann sich aber auch um Maßnahmen handeln, die vor ihrer endgültigen Durchsetzung u. U. erst "erkämpft" werden müssen, z. B. im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder anl...mehr

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Bilanzpolitik im HGB-Jahres... / 3.4.2.1 Geltungsbereich der Bewertungsstetigkeit

Rz. 77 Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit[1] stellt – sofern er als Mussvorschrift verstanden wird – aufgrund der damit gegebenen Bindungswirkungen das größte Hindernis für eine flexible Bilanzpolitik dar. Denn Bilanzpolitik "lebt" von der Möglichkeit, die ihr prinzipiell zur Verfügung stehenden Mittel unterschiedlich einsetzen zu können. Dabei sind ggf. von Jahr zu Jahr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Betriebsprüfung

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Kassen-Nachschau

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Auslandssachverhalte

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.2 Tatbestand und Rechtsfolgen der Feststellung

Rz. 33 Abs. 5 gilt für alle Fälle der gesonderten Feststellung, nicht nur für die Feststellung der Einheitswerte und Grundsteuerwerte. Nach dieser Vorschrift kann trotz Ablaufs der Feststellungsfrist noch eine gesonderte Feststellung erfolgen, wenn für mindestens eine der auf der gesonderten Feststellung beruhenden Steuern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Es ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.4 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung

Rz. 7 Klargestellt ist durch die Verweisung auch, dass die gesonderte Feststellung einer eigenen Feststellungsverjährung entsprechend der Festsetzungsverjährung der §§ 169ff. AO unterliegt. Für den Beginn der Feststellungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahres maßgebend, in dem die Erklärung zur gesonderten Feststellung eingereicht worden ist. Die Feststellungsfrist wird vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Verfahrensrechtliche Folgen der einheitlichen Feststellung

Rz. 36 Eine einheitliche Feststellung ist durchzuführen, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Unterbleibt die Feststellung, liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, der vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die Notwendigkeit, durch einen positiven oder negativen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid zu entscheiden besteht auch d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Gesonderte Feststellungen nach der AO

Rz. 5 Bei den Vorschriften der AO und der Einzelsteuergesetze ist zu unterscheiden zwischen Vorschriften, die bestimmen, welche Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind, und den Verfahrensregelungen zur Feststellung, ihren Rechtswirkungen und der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids. Die Verfahrensregelungen sind in §§ 179, 181-183 AO enthalten. Sie gelten für a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.3 Anzuwendende Vorschriften

Rz. 3 Aufgrund der Verweisung in Abs. 1 haben folgende Vorschriften besondere praktische Bedeutung für die gesonderte Feststellung: §§ 140–148 AO (Führung von Büchern und Aufzeichnungen). §§ 149–153 AO (Steuererklärungen); vgl. die Sonderregelungen in § 181 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AO. § 154 AO (Kontenwahrheit). § 157 AO (Form und Inhalt); insbesondere die Regelung über die inhaltlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Bürokratieabbau

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 7 Die Vorschrift ist nur auf Feststellungsbescheide anwendbar, nicht auf Steuerbescheide. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Feststellungsbescheide anwendbar ist, gilt sie nicht für Grundlagenbescheide, die keine Feststellungsbescheide sind. Rz. 8 § 183a AO erfasst die Fälle, in denen sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2.2 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 6 Die Vorschrift ist nur auf gesonderte Feststellungsbescheide anwendbar, nicht auf Steuerbescheide. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Feststellungsbescheide anwendbar ist, gilt sie nicht für Grundlagenbescheide, die keine Feststellungsbescheide sind. Rz. 7 § 183 AO erfasst die Fälle, in denen sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen r...mehr