Die Finanzverwaltung hat die Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO, der die Buchführung und Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme regelt, bekannt gegeben.
Neuer AEAO zu § 146a ab 2024
§ 146a AO wurde mit dem "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" eingeführt. Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zu § 146a AO stark überarbeitet. Die Neufassung gilt ab dem 1.1.2024. Der AEAO enthält insbesondere Erläuterungen zu:
- Allgemeines und Begriffsdefinitionen
- Kassen und Kassensysteme
- EU-Taxameter
- Wegstreckenzähler
BMF, Schreiben v. 30.6.2023, IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :006