Reihengeschäft über Drittland: Warenbezug ist entscheidend

Geschäftsvorfälle, die Warenbewegungen über mehrere Länder betreffen, bereiten in der Buchführung häufig Kopfzerbrechen hinsichtlich der richtigen umsatzsteuerlichen Einschätzung. Heute die Fragestellung zu einem Reihengeschäft, bei dem China als so genanntes Drittland einbezogen ist und die praktische Lösung dazu.

Der Fall:

Eine Firma bezieht Waren aus Dänemark. Das ist eigentlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Dieses Mal hat man die Ware im Container gekauft und zwar in China, und der Container ist von China direkt nach München gegangen. Die Abrechnung erfolgte aber über Dänemark und in der Rechnung werden 28 % dänische Mehrwertsteuer ausgewiesen!? Ist das richtig?!

Dreickecksgeschäfte über Drittland: Lösungen 

Die Ware wurde von einem dänischen Lieferanten bezogen, der diese vermutlich bei einem weiteren Vorlieferanten aus China eingekauft hat. Der physische Warenweg erfolgte von China nach München. Es handelt sich somit um ein Reihengeschäft mit Warenbezug aus dem Drittland.

Reihengeschäft: USt wird durch Lieferanten und Lieferweg bestimmt

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Einkaufsrechnung ist entscheidend, wer die Ware wo in die Europäische Union eingeführt hat und wie der Lieferweg und die Lieferkonditionen sind (verzollt und versteuert = "DDP" oder unverzollt und unversteuert = "DDU"). Falls die Einfuhr in Dänemark erfolgte und der dänische Lieferant die Verzollung und die Einfuhrbesteuerung in Dänemark durchgeführt hat, liegt anschließend eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Dänemark nach Deutschland vor. In diesem Fall müssten Sie eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer erhalten und in Deutschland den innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern (ggf. mit Vorsteuerabzug).

Falls die Einfuhr in Deutschland erfolgte und der Lieferant verzollt und versteuert (DDP) liefert, so schuldet er die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. den Zoll und liefert an Sie anschließend mit deutscher Umsatzsteuer (vermutlich zum Regelsteuersatz von 19%). Dazu benötigt der Lieferant eine umsatzsteuerliche Registrierung und eine Steuernummer in Deutschland.
Falls die Einfuhr in Deutschland erfolgte und der Lieferant unverzollt und unversteuert (DDU) liefert, so schulden Sie die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. den Zoll in Deutschland. Die Einfuhrumsatzsteuer (vermutlich Regelsteuersatz von 19%) könnten Sie ggf. als Vorsteuer abziehen. Der Lieferant liefert hier an Sie umsatzsteuerfrei aus dem Drittland bzw. steuerfrei nach §4 Nr.4 b UStG im Inland. In diesem Fall dürfte in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein.

Bei Reihengeschäft über Drittland sollte der Lieferant die Rechnung korrigieren 

Eine ausgewiesene MWSt von 28% in der Rechnung können wir nicht nachvollziehen. Diese scheint nach dem Sachverhalt in jedem Fall unzutreffend, so dass wir empfehlen, den Lieferanten diesbezüglich um Erläuterung bzw. Korrektur der Rechnung zu bitten.

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