Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) | |
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Fassung | 28.06.2023 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 172 vom 30.06.2023 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Entsendung von Kraftfahrern wird geregelt. Dazu werden umfassende Anpassungen vorgenommen. Insbesondere die Berechnung der Beschäftigungsdauer wird geregelt. Es werden außerdem diverse Sonderregelungen eingefügt. |
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) | |
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Fassung | 28.06.2023 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 172 vom 30.06.2023 |
Änderung | §§ 16, 17b |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten sowie zur Meldepflicht werden angepasst. |
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) | |
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Fassung | 31.05.2023 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 140 vom 02.06.2023 |
Änderung | § 17 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Ein Verweis wird angepasst. |
Energiesicherungsgesetz (EnSiG) | |
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Fassung | 23.06.2023 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 167 vom 26.06.2023 |
Änderung | § 17b |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird eine Regelung zur Übertragung von Vermögensgegenständen eingefügt. Darin wird die Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten bei Treuhandverwaltung geregelt. |
Fahrpersonalverordnung (FPersV) | |
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Fassung | 28.06.2023 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 172 vom 30.06.2023 |
Änderung | § 10 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Ein Verweis wird eingefügt. |
Gewerbeordnung (GewO) | |
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Fassung | 28.06.2023 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 172 vom 30.06.2023 |
Änderung | § 150a |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Ein Verweis wird angepasst. |
Fassung | 31.05.2023 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 140 vom 02.06.2023 |
Änderung | BGBl. I Nr. 140 vom 02.06.2023 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Ein Verweis wird angepasst. |
Handelsgesetzbuch (HGB) | |
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Fassung | 19.06.2023 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 154 vom 21.06.2023 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Diverse Normen zur Rechnungslegung werden angepasst. Die Änderungen setzen EU-Recht um und betreffen im Einzelnen die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen. |
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) | |
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Fassung | 31.05.2023 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 140 vom 02.06.2023 |
Änderung | Neuregelung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Das Hinweisgeberschutzgesetz soll die Hinweisgeberrichtlinie über den Schutz von Whistleblowern in nationales Recht umsetzen. Durch das Gesetz soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt werden. Gleichzeitig soll das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, so in Einklang gebracht werden, dass bürokratische Belastungen handhabbar bleiben. Der persönliche Anwendungsbereich umfasst alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld (Privatwirtschaft und öffentlicher Sektor) Informationen über Verstöße erlangt haben, also wenn laufende, zukünftige oder frühere berufliche Tätigkeiten betroffen sind und sich hinweisgebende Personen im Falle einer Meldung oder Offenlegung hypothetisch Repressalien ausgesetzt sehen könnten. In sachlicher Hinsicht werden die durch das EU-Recht vorgegebenen Rechtsbereiche aufgegriffen. Es werden interne und externe Meldekanäle etabliert: Ab 50 Mitarbeitern müssen Unternehmen eine interne Meldestelle einrichten. Unternehmen, die maximal 249 Mitarbeiter haben, haben dies bis 17.12.2023 umzusetzen. Ab 250 Mitarbeitern ist die sofortige Umsetzung erforderlich. Alternativ können externe Meldekanäle etabliert werden, z. B. über Dienstleister. Eingehende Hinweise sind zu prüfen und, falls sie ausreichend belastbar sind, einer internen Untersuchung zu unterziehen. Es besteht keine Pflicht, anonyme Meldungen zu ermöglichen. Dennoch ist die Identität des Hinweisgebers vertraulich zu behandeln. Das Gesetz will Hinweisgeber umfassend vor möglichen negativen Auswirkungen schützen, d. h. insbesondere eine Kündigung des Hinweisgebers o. Ä. ist nicht zulässig. Der Hinweisgeber profitiert auch von einer umfassenden Beweislastumkehr. Für den Fall, dass Gefahr droht oder eine externe Meldestelle auf einen Hinweis hin keine Maßnahmen ergriffen hat, ist auch die Veröffentlichung der Hinweisinformation vom Gesetz geschützt. |
Ladesäulenverordnung (LSV) | |
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Fassung | 17.06.2023 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 156 vom 23.06.2023 |
Änderung | §§ 4, 8, 9 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | An Ladepunkten muss das kontaktlose Zahlen mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation angeboten werden. Dies gilt für Ladepunkte, die ab dem 01.03.2022 in Betrieb genommen worden sind. |
Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) | |
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Fassung | 20.06.2023 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 159 vom 23.06.2023 |
Änderung | §§ 11, 13, 16, Anlage 7 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Regelung zur Verwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser wird neu gefasst. |
Schwarzarbeitsbekämpfu... |
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