Nach den neuen VGB 2010 sind PV-Anlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zusatzbedingungen zu den VGB 2010
Für Photovoltaikanlagen wurden vom GDV zum 1.1.2011 neue Zusatzbedingungen (Musterbedingungen) veröffentlicht, die dem Versicherungsschutz entsprechen, der bereits von einigen Versicherern gewährt wird. Diese "Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (BPV) 2010" Version 1.1.2011. gelten auch als Annex zu den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 2010 (Hauptvertrag).
Zu den versicherten Sachen gehören nach § 2 BPV 2010
- die auf dem Hausdach befestigten sowie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versiche-rungsvertrag genannten Gebäude bis zu einer Leistung von__ kW-Spitzenleistung (Alternativ: bis zu einer Fläche von ___ qm).
- Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.
Versichert ist auch der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für ____ Monate seit Eintritt des Versicherungsfalls.
Die Bedingungen gelten in Verbindung mit den VGB 2010, nach denen Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Der Versicherer leistet nach § 3 Nr. 1 (BPV 2010) – soweit nach VGB 2010 versichert – Entschädigung für Schäden durch
- Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach Abschnitt A § 2 VGB 2010;
- Leitungswasser nach Abschnitt A § 3 VGB 2010;
Naturgefahren
aa) |
Sturm, Hagel nach Abschnitt A § 4 Nr. 1a) VGB 2010 sowie |
bb) |
Weitere Elementargefahren nach Abschnitt A § 4 Nr. 1b) VGB 2010. |
Der Versicherer leistet ferner – soweit versichert – Entschädigung für Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren nach § 4 BPV 2010. Danach wird Entschädigung geleistet für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion, soweit nicht nach § 3 Nr. 1a) BPV 2010 bereits versichert;
- Wasser, Feuchtigkeit, soweit n nach § 3 Nr. 1b) BPV 2010 bereits versichert;
- Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach § 3 Nr. 1c) BPV 2010 bereits versichert.
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfallüblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet