Haufe Redaktion, Dr. Andreas Raps
EBIT ("earnings before interest and taxes") spiegelt den Erfolg vor Zinsen und Steuern wider. Somit ist diese Größe finanzierungsneutral. EBIT entspricht dem "ordentlichen Ergebnis vor Zinsen". Oftmals findet sich für EBIT auch die Bezeichnung "net operating profit" (NOP), Betriebsergebnis (ohne Ansatz kalkulatorischer Zinsen) oder operatives Ergebnis.
EBIT wird beim Gesamtkostenverfahren wie folgt ermittelt: EBITDA ist um die verschiedenen Abschreibungen sowie die Goodwill-Abschreibung zu reduzieren. Als Zwischenschritt wird oftmals noch die Größe EBITA ("earnings before interest and taxes and amortization") ausgewiesen, die den Betriebserfolg vor der Firmenwertabschreibung wiedergibt.
Der Vorteil des EBIT ist die verbesserte Vergleichbarkeit von Abschlüssen bei unterschiedlicher Finanzstruktur und Steuerbelastung. Der Nachteil ist darin zu sehen, dass Zinsen und Steuern einen zahlungspflichtigen Aufwand darstellen.
Tabelle 2 zeigt – ausgehend von Tabelle 1 – die EBIT-Ermittlung nach dem Gesamtkostenverfahren.
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Gesamtkostenverfahren |
| = |
EBITDA |
| – |
Abschreibungen |
| = |
EBITA (Betriebserfolg vor Firmenwertabschreibung) |
| – |
Firmenwertabschreibung |
| = |
EBIT |
Tab. 2: Ermittlung EBIT nach dem Gesamtkostenverfahren
Bei der EBIT-Ermittlung besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Gesamtkosten- und dem Umsatzkostenverfahren. Beim Gesamtkostenverfahren ist die Gliederung nach Aufwandsarten durch alle Positionen strukturiert, wogegen beim Umsatzkostenverfahren die Ermittlung nach dem Sekundärprinzip erfolgt. Das bedeutet, dass die Material- und Personalaufwendungen sowie die Abschreibungen und Verwaltungsaufwendungen möglichst weitgehend den betrieblichen Funktionsbereichen zugeordnet werden und den Positionen "Herstellungskosten zur Erzielung des Umsatzes", "Vertriebskosten" und "Verwal...