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Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz / 1 Geschäfts- und Firmenwert

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Ein selbst geschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert darf weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert hingegen muss als Vermögensgegenstand sowohl in der Handels- also auch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Insoweit besteht Übereinstimmung. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Geschäfts- oder Firmenwert" 0035 (SKR 03) bzw. 0150 (SKR 04). Abweichungen bei der Abschreibung müssen dann im Rahmen der Taxonomie berücksichtigt werden.

 

Tipp: Ausweis latenter Steuern

Kleine Kapitalgesellschaften müssen gemäß § 274a HGB keine latenten Steuern ausweisen. Das gilt allerdings nicht für passive latente Steuern, die einen Rückstellungscharakter haben und deshalb immer ausgewiesen werden müssen. Müssen bereits passive latente Steuern ausgewiesen werden, sind auch die aktiven latenten Steuern auszuweisen, das gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften.

 

Wichtig: Ausweis nur in der Handelsbilanz

Aktive oder passive latente Steuern werden ausschließlich in der Handelsbilanz ausgewiesen. Hier ist die richtige Zuordnung entscheidend, damit keine Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn eintreten. Mithilfe einer Überleitungsrechnung muss das Ergebnis für steuerliche Zwecke korrigiert werden.

Unterscheidung zwischen originärem und entgeltlich erworbenem Firmenwert

Ein selbst geschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert darf weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert muss hingegen

  • steuerlich als Wirtschaftsgut ausgewiesen und über die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben werden,
  • handelsrechtlich als Vermögensgegenstand ausgewiesen werden[1].

Für die planmä...

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