Rentenabschläge ausgleichen und Steuervorteile nutzen

Wer früher in Rente geht, muss Abschläge in Kauf nehmen. Durch Ausgleichszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung können diese Abschläge vermieden werden. Dies kann auch aus steuerlicher Sicht interessant sein, da sie als Sonderausgaben abzugsfähig sind. 

Es müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Rückkauf möglich ist:

  1. Die Person muss mindestens 50 Jahre alt sein und
  2. gesetzlich oder freiwillig in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein und
  3. mindestens 35 Versicherungsjahre bis zum geplanten Rentenbeginn mit 63 Jahren erreichen.

Alle 3 Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. 

Formular V0210: Der erste Schritt ist die Rentenauskunft

Zunächst beantragt der Versicherte eine besondere Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung, hierfür gibt es ein gesondertes Formular (V0210). Die Rentenversicherung berechnet dann den tatsächlichen Ausgleichsbetrag. 

Rentenabschläge ausgleichen: Berechnungs-Beispiele

Im Folgenden finden Sie Beispiele zur Berechnung der Höhe der Sonderzahlung bei unterschiedlichen zu erwartenden Rentenhöhen bzw. Zeitpunkte des vorgezogenen Rentenbeginns: 

Bei erwarteter Rentenhöhe von z. B. ... brutto

und um ... Jahre vorgezogenen Rentenbeginn

beträgt der monatliche Rentenabschlag

So viel kostet es, den Abschlag zu vermeiden

800,00 EUR

1 Jahr

  28,80 EUR

  6.749,00 EUR

1.000,00 EUR

2 Jahre

  72,00 EUR

17.527,00 EUR

1.200,00 EUR3 Jahre129,60 EUR32.821,00 EUR

(Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Werte betreffen die alten Bundesländer, Januar 2019)

Hinweis: Der Antrag an die Rentenversicherung ist völlig unverbindlich. Eine Verpflichtung zur Einzahlung des Ausgleichsbetrags entsteht dadurch nicht.

Ausgleichen von Rentenabschlägen auch mit Teilzahlungen möglich

Der Ausgleichsbetrag muss nicht in einer Summe und auch nicht in einem Veranlagungsjahr bei der Deutschen Rentenversicherung einbezahlt werden. Im Flexirentengesetz wird explizit auf die Möglichkeit von Teilzahlungen hingewiesen. 

Steuerlicher Vorteil von Teilzahlungen der Rentenabschläge

Da die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Rentenversicherung durch den Höchstbetrag des § 10 Abs. 3 EStG beschränkt wird, machen Teilzahlungen verteilt auf mehrere Jahre Sinn, denn das kann für einen deutlich höheren Steuervorteil als bei einer Einmalzahlung sorgen. 

Höchstbeträge der Altersvorsorgeaufwendungen

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stellen Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar. Diese Beiträge sind hinsichtlich Ihrer Abzugsfähigkeit beschränkt gemäß § 10 Abs. 3 EStG.

Veranlagungszeitraum

Höchstbetrag für einen ledigen Steuerpflichtigen

Höchstbetrag für Ehegatten (Zusammenveranlagung)

2017

23.362 EUR

46.724 EUR

2018

23.712 EUR

47.424 EUR

2019

24.305 EUR

48.610 EUR

(Der Höchstbetrag bemisst sich an der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der knappschaftlichen Rentenversicherung)

Beispiel: Ein lediger Steuerpflichtiger (Jahrgang 1958, Rentenbeginn mit 66 Jahren) erfüllt alle Voraussetzungen, um mit 63 Jahren vorzeitig seine Altersrente in Anspruch zu nehmen. Bei einer Rentenhöhe von monatlich 1.200 EUR brutto beträgt der Rentenabschlag 10,8 %. Das entspricht 129,60 EUR pro Monat. Der Steuerpflichtige kann durch eine Ausgleichszahlung i. H. v. 32.821 EUR an die Deutsche Rentenversicherung den Rentenabschlag trotz des Rentenbeginns mit 63 Jahren vermeiden. Davon ausgehend, dass im Veranlagungszeitraum 2019 Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 40.000 EUR Brutto vorliegen, ergibt sich folgende Berechnung der Altersvorsorgeaufwendungen:

1

Arbeitnehmeranteil z. Rentenversicherung

  3.720 EUR



2

Arbeitgeberanteil z. Rentenversicherung

  3.720 EUR



3

Ausgleichszahlung an die Deutsche Rentenversicherung

32.821 EUR



4

= Summe d. gezahlten Altersvorsorgebeiträge


40.261 EUR


5

Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 3 EStG


24.305 EUR


6

Abzugsfähig ist der niedrigere Betrag aus Zeile 4/5



24.305 EUR

7

davon 88 %*



21.389 EUR

8

abzüglich Arbeitgeberanteil z. Rentenversicherung



3.720 EUR

9

= Abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen



17.669 EUR

*Im Veranlagungszeitraum 2019 können gemäß der Übergangsregelung (bis 2024) 88 % der Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden. 

Ausgehend von einem Grenzsteuersatz i. H. v. 20 % beträgt die Steuerersparnis aus der Ausgleichszahlung ca. 3.533 EUR.

Ersichtlich wird in diesem Beispiel jedoch auch, dass bei einer Einmalzahlung des Ausgleichbetrages im Jahr 2019 der Höchstbetrag der abzugsfähigen Aufwendungen um 15.956 EUR überschritten wird. Dieser Anteil der Ausgleichszahlung wirkt sich somit steuerlich nicht aus. Im Gegensatz dazu könnte bei Teilzahlungen verteilt auf mehrere Veranlagungszeiträume eine vollständige steuerliche Auswirkung der Beiträge erzielt werden. Hierfür muss im neuen Veranlagungsjahr 2020 erneut ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.

Fazit: Ausgleichszahlung kann sich lohnen

Sofern Kapital vorhanden ist, sollte man den zusätzlichen Nutzen für die Altersvorsorge gekoppelt mit attraktiven Steuervorteilen gerade in Zeiten der Niedrigzinsphase in Erwägung ziehen. In vielen Fällen ist es sinnvoll, den Ausgleichsbetrag auf mehrere Jahre verteilt zu zahlen, um maximale Steuervorteile auszuschöpfen.