Prämienzahlung als Beitragsrückerstattung

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen. 

Dies ergibt sich aus § 53 Abs. 1 SGB V. In diesem Zusammenhang bedeutet "Selbstbehalt", dass das Mitglied einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Krankheitskosten übernimmt. Durch die Orientierung der gesetzlichen Krankenkasse am Sachleistungsprinzip (die Leistung des Arztes wird unmittelbar von der Krankenkasse vergütet, ohne dass der Versicherte in Vorleistung treten muss), erfolgt der Selbstbehalt rein rechnerisch durch Minderung der in Aussicht gestellten Prämie. 

Die Anreizwirkung wird dadurch erreicht, dass der maximale Selbstbehalt oberhalb der maximalen Prämie liegt und man im günstigsten Fall eine Prämie erhält, welche den Selbstbehalt übersteigt (fallen keine Krankheitskosten an, die volle Prämie), aber im schlechtesten Fall lediglich eine weitere Zahlung in Höhe der Differenz an seine Krankenkasse leisten muss.

Prämie als Beitragsrückerstattung?

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich bei den Prämien nach § 53 Abs. 1 SGB V um eine Beitragsrückerstattung handelt (BMF, Schreiben v 19.8.2013, Haufe Index 5303432). Bei Beitragserstattungen erfolgt eine Verrechnung der Erstattung mit gleichartigen geleisteten Sonderausgaben (hier Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) im Jahr der Erstattung, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt.

Hieran hält sie auch nach der Entscheidung des BFH (Urteil v. 1.6.2016, X R 17/15, Haufe Index) zu den Bonuszahlungen nach § 65a SGB V fest (BMF, Schreiben v. 6.12.2016, Haufe Index 10023899). Bezüglich dieser Zahlungen hat der BFH nämlich entschieden, dass keine Beitragserstattung vorliegt, sondern eine Erstattung zusätzlicher Gesundheitsaufwendungen der Steuerpflichtigen; denn die Bonuszahlungen werden dafür gezahlt, dass der Steuerpflichtige weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen getätigt hat. Diese Bonuszahlung steht damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stellt eine Erstattung der darüber hinaus getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.

FG Berlin-Brandenburg vergleicht Prämie mit Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung 

Auch das FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 10.10.2017, 6 K 6119/17, Haufe Index 11382341) vertritt aktuell die Auffassung der Finanzverwaltung. Im Urteilsfall wurde eine Prämie von 450 EUR gezahlt (der Selbstbehalt wurde in dieser Tarifklasse, welche sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen richtet, auf 550 EUR beschränkt), welche nach Auffassung des FG mit einer klassischen Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung vergleichbar ist und daher die anzusetzenden Vorsorgeaufwendungen mindert. Sie entspräche in wirtschaftlicher Hinsicht einer solchen Beitragsrückerstattung; denn die Zahlung der Krankenkasse erfolge unabhängig ob als Prämie, Guthaben, Rückerstattung bezeichnet, weil der Versicherte die Versicherung nicht in Anspruch genommen hat. In den Fällen der Beitragsrückerstattung von privaten Krankenkassen ist es anerkannt und entspricht der herrschenden Meinung, dass diese Erstattungen die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern.

Anders als bei den Bonuszahlung nach § 65a SGB V erfolge die Zahlung der Krankenkasse auch nicht als Erstattung weiterer (gesundheitserhaltender) Aufwendungen. Denn die Zahlung der Prämie sei nach der Satzung gerade daran geknüpft, dass im abgelaufenen Jahr bestimmte Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden, die ansonsten die Krankenkasse wirtschaftlich belastet hätten. Die Prämie bewirke durch die Koppelung der Tarifklassen an die beitragspflichtigen Einnahmen im Ergebnis eine Minderung der Beiträge.

Revisionsverfahren anhängig

Das FG Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen, da die Behandlung von Prämien nach § 53 Abs. 1 SGB V noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Rechtsfrage hat auch grundsätzliche Bedeutung, weil die großen gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Wahltarife anbieten. Da die Revision mittlerweile unter dem Az. X R 41/17 beim BFH anhängig ist, sollten vergleichbare Fälle offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat.

Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen

Der Selbstbehalt kann bei den außergewöhnlichen Belastungen (vgl. hierzu auch bei einer privaten Krankenversicherung BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 43/14, Haufe Index 9860969) geltend gemacht werden (sofern die zumutbare Belastung überschritten ist). Zwar gehen einige FG davon aus, dass Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung selbst getragen hat, wegen der fehlenden Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Dies gilt aber nicht, wenn ein Selbstbehalt vereinbart wurde, sondern nur dann, wenn eine Versicherung tatsächlich besteht, deren Leistungen auch abgerufen werden könnte, dies jedoch aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus tatsächlich nicht geschieht.