Besonderheiten beim Namen

Wird eine Partnerschaftsgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, ist eine Änderung des bisherigen Namens zwingend erforderlich.

Denn im Namen der Partnerschaftsgesellschaft muss auf die beschränkte Berufshaftung zum Schutz der Gläubiger hingewiesen werden. Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG n.F. muss im Namen Partnerschaftsgesellschaft folgender Zusatz enthalten sein:

  • „mit beschränkter Berufshaftung“ oder
  • „mbB“.

Zugleich hat der Gesetzgeber eine Erleichterung bei der Namensgebung zugelassen. Im Namen muss der Begriff „Partner“ oder „Partnerschaftsgesellschaft“ nicht ausgeschrieben werden, sondern darf, wenn es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung handelt, auch in „Part“ oder „PartG“ abgekürzt werden. Diese Regelung ist sinnvoll, um bei der Namensgebung nicht zu lange Namen zu erzwingen.

Mindestens ein Partner muss genannt werden

Wie bislang auch ist bei der Namensgebung zu beachten, dass der Name mindestens eines Partners sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe im Namen der Partnerschaftsgesellschaft genannt werden (vgl. § 3 Abs. PartGG). Die Nennung von Vornamen ist nicht erforderlich; Namen von Personen, die nicht Partner der Gesellschaft sind, dürfen nicht im Namen der Partnerschaft enthalten sein.

Beispiel: So ist es bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, an der die Steuerberaterin Claudia Schmidt und der Steuerberater Thomas Schneider beteiligt sind, zulässig, als Namen der Gesellschaft etwa folgende Formulierungen zu wählen:
„Schmidt & Partner mit beschränkter Berufshaftung Steuerberater“ oder „Schmidt & Part mbB Steuerberater“ oder „Schmidt & Partner mbB Steuerberater“ oder „Schmidt & Schneider PartG mbB Steuerberater“.

Hinweis auch in den Geschäftsbriefen

Auch in den Geschäftsbriefen der Partnerschaftsgesellschaft ist auf die Haftungsbeschränkung hinzuweisen (vgl. § 7 Abs. 5 PartGG n.F.).

Achtung: Unterbleibt der Hinweis auf die Haftungsbeschränkung, ist es möglich, dass dadurch eine unbeschränkte Haftung nach allgemeinen Regelungen aufgrund einer Täuschung des Rechtsverkehrs begründet wird. Deshalb sollte auf die Aufnahme des Hinweises auf die Haftungsbeschränkung sorgfältig geachtet werden.