E-Bilanz: Fragen und Antworten aus unseren Online-Seminaren

Viele Fragen beschäftigen Praktiker bei der Umsetzung der E-Bilanz. Sie wurden in den kürzlich durchgeführten Online-Seminaren zur E-Bilanz von "Haufe online training plus" gestellt und beantwortet:

Umfasst die E Bilanz nur Bilanzen oder auch Einnahmen-Überschussrechnungen?

Nach § 5b EStG besteht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Einnahmen-Überschussrechner, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind somit nicht von § 5b EStG erfasst. Allerdings ist zu beachten, dass in Fällen von § 4 Abs. 3 EStG gem. § 60 Abs. 4 EStDV künftig die Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, ebenfalls elektronisch übermittelt werden muss.

Kann ich Auffangpositionen auch nutzen, wenn sich manche Felder aus der Buchhaltung ermitteln lassen?

Wenn für die entsprechenden Positionen Auffangpositionen vorhanden sind (z.B. bei den Umsatzerlösen), können diese auch genutzt werden. Es müssen jedoch die Muss-Felder befüllt werden. Soweit sich ein Mussfeld mit Werten aus den Kontensalden (Summen- und Saldenliste) des Hauptbuches mit Werten füllen lässt, geht das Muss-Feld bzw. gehen die Muss-Felder einer Auffangposition vor. Insoweit besteht kein Wahlrecht.

Sind NIL-Werte = 0,00 Werte? Wie wird der NIL-Wert eingetragen?

Ist ein Wert nicht vorhanden, muss das entsprechende Muss-Feld mit dem Wert "NIL" ausgefüllt/übermittelt werden. Zu beachten ist, dass ein NIL-Wert KEIN Wert "0" ist. Ist die Position grundsätzlich vorhanden, hat aber den Wert "0" ist auch "0" einzutragen. NIL (Not in List) ist ein Leerwert und steht in der Informatik für die Abwesenheit eines Werts.

Die Anpassung des Kontenplans ist m. E. nicht zwingend: Laut BMF sollen Eingriffe in das Buchungsverhalten vermieden werden. Ferner kann eine HGB-Gliederung durch Ausnutzung der Auffangpositionen in der E-Bilanz abgebildet werden. Liege ich richtig?

Dies ist korrekt. Eventuell kann es jedoch in der Praxis sinnvoll sein, den Kontenplan anzupassen bzw. bei mehreren Kontenplänen, diese zu vereinheitlichen.

Inwieweit sind ausländische Personengesellschaften inländischer unbeschränkt steuerpflichtiger Personen im Rahmen der E-Bilanz zu berücksichtigen?

Hat ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte, ist – soweit der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt wird – für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben. Entsprechend ist ein Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Bei ausländischen Personengesellschaften gilt dies m.E. nicht, auch wenn diese aus abkommensrechtlicher Sicht als ausländische Betriebsstätte qualifiziert werden.

Sind die Fristen für die Abgabe der E-Bilanz dieselben wie für die Steuererklärungen gem. § 149 AO? Falls ja, gilt eine Fristverlängerung dann auch für die E-Bilanz?

In § 149 AO wird nur die Abgabe der Steuererklärungen geregelt. Für die E-Bilanz bestehen keine eigenen Regeln zum Zeitpunkt der Abgabe. Die E-Bilanz ist eine Anlage zur Steuererklärung bzw. Unterlagen, die der Steuererklärung beizufügen sind (vgl. auch § 60 EStDV). Die E-Bilanz ist somit idealerweise zusammen mit der Steuererklärung einzureichen (wie die bisherigen Jahresabschlüsse in Papierform). Hinsichtlich der Pflichten zur Abgabe und der einzuhaltenden Abgabefristen ergeben sich somit keine Änderungen durch die Einführung der "E-Bilanz". Die Übermittlung einer „E-Bilanz“ und zugehöriger Erklärung/en erfolgt jeweils technisch unabhängig voneinander, d.h. die E-Bilanz muss nicht zwingend gemeinsam mit der Steuererklärung abgegeben werden.

Als Wirtschaftsprüfer haben wir überwiegend selbstbuchende Mandanten mit individuellen Kontenrahmen. Bisher erstellen wir unsere Berichte in Word und Excel. Denken Sie, dass es eine Möglichkeit gibt, mithilfe einer Software die Excel-Dateien entsprechend zu mappen und an die Finanzverwaltung übertragen zu können? Oder wäre es sinnvoller, uns die Buchhaltungsdateien der selbstbuchenden Mandanten geben zu lassen, diese ins ERP-System einzuspielen und so zu übermitteln?

Dies muss integraler Bestandteil einer Software zur Erstellung der E-Bilanz sein: Die Buchhaltungsdaten müssen mittels einer Schnittstelle eingespielt werden können, um die Daten anschließend mappen zu können. Die Software sollte idealerweise viele Formate (u.a. Excel) unterstützen und verarbeiten können. Eine Übertragung der Buchhaltungsdateien in das ERP-System ist dann nicht notwendig.

Wir wollen erstmals für das WJ 2013 die E-Bilanz übermitteln. Müssen hier auch die Vorjahreswerte (hier: 2012) übermittelt werden? Probleme sehe ich, wenn der Kontenplan erst für 2013 angepasst wird.

Es müssen verpflichtend nur die Jahreswerte für das Geschäftsjahr 2013 elektronisch übermittelt werden.

Welche Leistungen bieten die Lexware-Programme? Kann ich die E-Bilanz damit übermitteln?

Lexware arbeitet derzeit an einer E-Bilanz-Zentrale (XBRL-Modul, wobei XBRL das Datenformat ist). Diese ermöglicht neben der Erfassung der erforderlichen Stammdaten auch das Mappen der Konten auf die Kerntaxonomie, die Erstellung der E-Bilanz inkl. deren Übermittlung. Diese Zentrale wird selbstverständlich auch in die "Neue Steuerkanzlei" implementiert. Die Auslieferung ist für Januar/Februar 2013 geplant. D.h. als bilanzierender Unternehmer wird es möglich sein, im Jahr 2013 mit lexware-Programmen eine E-Bilanz zu erstellen und zu übermitteln. Lexware versucht soweit möglich die Dinge zu automatisieren, also z.B. schon eine direkte Zuordnung von Standardkonten zur Taxonomie vorzunehmen. Wer also auf dem SKR03 oder SKR04 arbeitet, kann sicher sein, die größtmögliche Unterstützung bei der E-Bilanz zu erhalten.

Soll es eine Version 5.2 der Taxonomie noch in diesem Jahr geben? Und gibt es eigentlich ein Änderungsprotokoll bei Taxonomiewechsel bzw. wie erkenne ich die Stellen, die geändert werden?

Die aktuelle Version 5.1 wurde im Juni 2012 veröffentlicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass in 2012 eine Version 5.2 veröffentlicht wird. Unter www.esteuer.de finden Sie auch einen Änderungsnachweis zum Taxonomie-Update 2012 (Taxonomie 5.0/5.1) als Download.

Wie verfahre ich mit einem tiefer gegliederten Kontenrahmen (für betriebswirtschaftlichen Auswertungen erforderlich), für deren Konten keine Taxonomiepositionen vorgesehen sind? Sind hier die Auffangpositionen der Taxonomie zu verwenden? Woran kann man die Auffangpositionen erkennen, falls z.B. die Erlöskonten nicht die beispielhafte Differenzierung haben? Ist es jeweils die letzte Position des Levels? Kann man mehrere Sachkonten einem Feld der Taxonomie zuordnen?

Konten, für die keine Taxonomieposition vorgesehen sind, können in den Auffangpositionen erfasst werden. Die Auffangpositionen sind nicht als "Auffangposition" gekennzeichnet. Man kann diese Felder an der Zusatzbezeichnung "Rechnerisch notwendig, wenn vorhanden" erkennen. Hat z.B. der Posten im eigenen Abschluss nicht die gleiche Bezeichnung wie die Position in der Taxonomie, so ist eine Zuordnung des Inhalts dieses Postens auf eine in der Taxonomie vorhandene Position erforderlich (z.B. Kontobezeichnung in der Buchführung "Aushilfslöhne" kann zu einer Zuordnung zur Taxonomieposition "Löhne für Minijobs" führen oder die Kontobezeichnung in der Buchführung "Fremdarbeiten (Vertrieb)" kann zu einer Zuordnung zur Taxonomieposition "Provisionen" führen). Deckt keine der differenzierten Positionen der Taxonomie den Sachverhalt zutreffend ab, so können die Auffangpositionen für die Zuordnung genutzt werden. Soweit dies rechnerisch zulässig ist, kann auch die Oberposition in der Taxonomie genutzt werden (z.B. Kontobezeichnung in der Buchführung "Kfz-Reparaturen" mit Zuordnung zur Taxonomie-Oberposition "Kfz-Kosten" oder Kontobezeichnung in der Buchführung "Nebenkosten des Geldverkehrs" mit Zuordnung zur Taxonomie-Oberposition "andere ordentliche sonstige betriebliche Aufwendungen"). Einzelne Erläuterungen, welche Sachverhalte nach Auffassung der Finanzverwaltung unter die jeweiligen Taxonomiepositionen fallen, sind aus der Dokumentation zur Taxonomie ersichtlich. Falls ein ggf. in der Buchführung vorhandener höherer Informationsgrad erhalten bleiben soll, ist es aber – auf freiwilliger Basis – möglich, zu jeder Position die in ihren Wert einfließenden Kontensalden inkl. Kontenbezeichnung mit zu übermitteln, um Nachfragen zu vermeiden.

Gibt es eine Taxonomie für das Umsatzkostenverfahren (UKV)?

Die Taxonomie kann sowohl nach dem GKV als auch nach dem UKV gegliedert werden.

Gibt es aktuell schon Hinweise darauf wie der Mindestdetaillierungsgrad aussehen wird, den die Finanzverwaltung akzeptiert?

Nach Rz. 16 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.9.2011 sind die in den Taxonomien als "Mussfeld" gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der individuellen Buchführung nicht geführt wird oder ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position "leer" (technisch: NIL-Wert, siehe hierzu auch Antwort zu Frage 1) zu übermitteln. Ein Wert ist grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen i.S.d. § 140 AO ergibt. Die Ableitbarkeit erfasst die Buchführung als Ganzes (Hauptbuch, Nebenbüchern (z.B. Beteiligungsverzeichnis) oder durch maschinelle Auswertungen von Buchungsschlüsseln). In der Einführungszeit der E-Bilanz wird es ausreichen, die Ableitung der Werte aus dem Hauptbuch, d.h. die Werte wie sie sich aus den im Unternehmen geführten Kontensalden des Hauptbuches ermitteln lassen, vorzunehmen. Dabei ist das individuelle Buchungsverhalten des jeweiligen Unternehmens maßgeblich.

Wie detailliert müssen die Umsatzerlöse dargestellt werden? Müssen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe nach Steuersätzen aufgeteilt gemeldet werden oder kann in den Summenmussfeldern etwas eingetragen werden?

Soweit eine durch Muss-Felder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung abgeleitet werden kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangpositionen genutzt werden (siehe Rz. 19 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.9.2011). Dies gilt auch für eine Aufteilung nach Steuersätzen. Summenmussfelder sind Oberpositionen, die sich aus Muss-Felder in den Unterpositionen (einschließlich Auffangpositionen) zusammensetzen.

Bekomme ich von der Finanzverwaltung Rückmeldung, wenn ich die E-Bilanz für 2012 testweise einreiche? Muss ich die Bilanz zusätzlich in Papierform einreichen? Können Nachteile durch die testweise Einreichung der E-Bilanz entstehen?

Der Validierungstest wird durchgeführt. Wenn dieser bestanden wird, gilt die E-Bilanz als übermittelt. Eine Einreichung in Papierform entfällt dann. Nachteile können durch die testweise Einreichung nicht entstehen.

Muss die E-Bilanz unterschrieben werden?

Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Übermittlung elektronischer Steuererklärungen. Die Übermittlung der Datensätze erfolgt als authentifizierte ELSTER-Übermittlung.

Schlagworte zum Thema:  Checkliste, E-Bilanz