Das Rechtsdienstleistungsgesetz lässt eine Vertretung durch Steuerberater nur in Verfahren gegen die Krankenkassen oder bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger zu. In jenen Verfahren stehen im Gegensatz zu Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund regelmäßig beitragsrechtliche Fragen im Vordergrund. Da sich das Beitragsrecht der Sozialversicherung aber an das Steuerrecht anlehnt, verfügen Steuerberater in diesem Bereich über eine besondere Sachkunde. Diese rechtfertigt es, sie in Verfahren gegen die Krankenkassen oder bei Betriebsprüfungen zuzulassen.
In Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund sind die Steuerberater dagegen von der Vertretung ausgenommen.
Interessant ist, dass das OLG Brandenburg einen Steuerberater zum Schadensersatz verurteilt hat, der es versäumt hat, im Rahmen der vereinbarten Buchhaltung für den Geschäftsführer einer Familien-GmbH die Beitragspflicht bei dem Sozialversicherungsträger prüfen zu lassen.
Der mit der Lohnbuchhaltung für eine GmbH beauftragte Steuerberater muss bei nicht zweifelsfreier sozialversicherungsrechtlicher Einordnung eines Mitarbeiters der GmbH auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinwirken.
Eine Steuerberaterin, die – nach Beendigung einer 18-jährigen Tätigkeit als Angestellte – Mandate derselben Steuerberatungsgesellschaft in deren Namen, überwiegend in deren Kanzleiräumen unter Nutzung der dortigen Ausstattung bearbeitet, teilweise an Dienstbesprechungen teilnimmt und Berichts-, Aktenbearbeitungs- und Aufbewahrungspflichten sowie einer Qualitätskontrolle unterliegt, ist – auch bei überwiegender Vergütung durch eine Umsatzbeteiligung an den von ihr bearbeiteten Mandaten – abhängig beschäftigt. Das Unternehmerrisiko ist auch bei eigener Bezahlung vo...