Am 18.12.2025 hat der BFH vier sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Das FG Münster hat sich mit Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG beschäftigt.
Das FG Münster hat klargestellt, dass der Anwendungsbereich des § 64 EStG nicht eröffnet ist, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde.
Das FG Münster hat entschieden, dass die betrieblich genutzten Räume eines freiberuflichen Musikers als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein können.
§ 50i Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des KroatienAnpG setzt als modifizierte Rechtsgrundverweisung auf Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift eine Übertragung oder Überführung des betreffenden Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft voraus.
Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285), nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus.
Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 GrEStG ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erfüllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der Begünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück.
Das FG Düsseldorf befasste sich mit der Frage, ob die auf 10 Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. auf Erwerbsvorgänge vor dem 1.7.2021 anwendbar ist.
Das FG Baden-Württemberg hat klargestellt, dass es für eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) nicht ausreicht, lediglich mitzuteilen, das Landesgrundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Das besondere Aussetzungsinteresse muss dargelegt werden.
Die Stadt Mülheim an der Ruhr durfte nach einem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen den Hebesatz der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 von 640 % auf 890 % erhöhen.
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Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind.
Der BFH hat in zwei getrennten, aber sachlich zusammenhängenden Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff und dessen Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden dürfen.
Am 11.12.2025 hat der BFH sechs sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Der BFH hat in drei Verfahren entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält.
Die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für Nichtwohngrundstücke hält das VG Gelsenkirchen für verfassungswidrig. Darauf basierende Grundsteuerbescheide seien rechtswidrig.
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Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig werden sollen (Prolongation), führt die Vereinbarung nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.
Das FG Baden-Württemberg hat die Kosten eines Verfahrens nach der Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache dem beklagten Finanzamt auferlegt. Die Bewertung des Finanzamts wegen der eingeschränkten Bebaubarkeit des Grund und Bodens hatte zu einer erheblichen Überbewertung geführt.
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