Anlaufhemmung auch bei Antragsveranlagungen möglich

Für Antragsveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG besteht grundsätzlich eine 4-jährige Abgabefrist, weil keine Steuererklärung einzureichen ist. Unter Berücksichtigung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist aber auch eine 7-jährige Abgabefrist möglich, was sich aus § 56 Satz 2 EStDV ergibt.  

Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Abweichend hiervon beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch 3 Jahre nach Steuerentstehung (Anlaufhemmung). Die Steuererklärungspflicht wird in § 25 Abs. 3 EStG i. V. m. § 56 EStDV geregelt. Eine Einkommensteuererklärung haben Arbeitnehmer nach § 56 Satz 1 EStDV u. a. abzugeben, wenn sie einen Plichtveranlagungstatbestand nach § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG erfüllen.

Beispiel für Festsetzungsverjährung

Der Alleinstehende A bezieht ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und erfüllt keine Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG. Auf den 31.12.2007 hatte das Finanzamt einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt. Im Mai 2014 gab A seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 beim Finanzamt ab.

Da A hier keinen Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt, ist für den Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG grundsätzlich am 31.12.2012 (4 Jahre nach Entstehung am 31.12.2008) die Festsetzungsverjährung eingetreten. 

Praxis-Tipp: Neue FG-Entscheidung

§ 56 Satz 2 EStDV regelt aber, dass eine Steuererklärung außerdem abzugeben ist, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist. Nach dem Sinn und Zweck dient die Erklärungsabgabe in diesen Fällen der möglichen Überprüfung der Fortschreibung der zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten Verlustes. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass zwischen der Pflicht zur Durchführung einer Veranlagung und der Abgabe einer Steuererklärung derart zu differenzieren ist, dass die Abgabepflicht nach § 56 Satz 2 EStDV nur für die Abgabe einer Erklärung zur Verlustfeststellung gelten soll (Formulierung in § 56 Satz 1 EStDV = Einkommensteuererklärung, Satz 2 = Steuererklärung).

Das FG Niedersachsen hat aber aktuell entschieden (Urteil v. 30.1.2015, 2 K 113/14), dass sich § 56 Satz 2 EStDV auf die Einkommensteuererklärung bezieht (so auch BFH v. 25.5.2011, IX R 36/10) und somit die Anlaufhemmung auch für den Fall der Antragsveranlagung ausgelöst wird. Zwar sei es ungewöhnlich, dass einerseits eine Pflicht zur Erklärungsabgabe besteht, andererseits die Veranlagung nur auf Antrag durchgeführt werden soll. Die zu wahrenden Fristen stimmten aber überein, wenn eine Erklärungspflicht aus § 56 EStDV abgeleitet werden kann.

Im Fall des A läuft somit die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2008 erst zum 31.12.2015 (3 Jahre Anlaufhemmung + 4 Jahre) ab. Gegen die Entscheidung des FG Niedersachsens läuft eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH (Az. VI B 22/15). Lehnt die Finanzverwaltung in vergleichbaren Fällen einen Antrag auf Veranlagung ab, sollte gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch eingelegt und eine Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 363 Abs. 2 Sstz 1 AO beantragt werden.