Haben Beschäftigte ein Recht auf Hitzefrei?
Es ist und bleibt extrem heiß diese Woche. Schon kurz vor dem kalendarischen Sommeranfang hatte der Deutsche Wetterdienst die ersten Hitzewarnungen für zahlreiche Bundesländer ausgesprochen - mit Temperaturen bis zu 38 Grad Celsius. Wie ist Arbeiten da noch möglich?
Hitzeschutz als Arbeitgeberpflicht
Nur wenn die Bedingungen im Homeoffice, im Büro oder in der Produktion erträglich sind. Und dafür gibt es eindeutige rechtliche Vorgaben, denn Hitze belastet. Arbeitgeber haben die Pflicht, auf die Temperaturen an sehr heißen Tagen zu reagieren. Auch wenn die Fraktion Die Linke kürzlich "hitzefrei" für Beschäftigte forderte - auf ein arbeitsrechtlich verbrieftes Recht auf Hitzefrei können sich Arbeitnehmende nicht berufen.
Das Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa) rät dazu, während Hitzephasen, Ventilatoren, Klimageräte oder eine verbesserte Luftführung einzusetzen. Die Raumtemperaturen sollten regelmäßig gemessen und dokumentiert werden. Auch zusätzliche Pausen, Trinkangebote und kühle Rückzugsorte können Beschäftigte entlasten. Flexible Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit oder Schichtverlagerung in kühlere Tageszeiten sind sinnvoll. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag: So bleibt es auch bei Hitze im Büro erträglich
Hilfreich ist auch ein betrieblicher Hitzeschutzplan, um langfristig die Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Beschäftigten zu schützen, die rechtlichen Anforderungen des Arbeitsschutzes einzuhalten sowie Arbeitsabläufe aufrechtzuerhalten und wirtschaftliche Schäden zu vermeiden. In einem vom BMAS initiierten und geförderten Projekt haben die Deutsche Allianz Klimawandel und Gesundheit (KLUG e. V.), die Bergische Universität Wuppertal, die ecolo Agentur für Ökologie und Kommunikation, die DAK-Gesundheit und der BKK Dachverband hierzu eine kompakte Handlungshilfe erstellt. Diese zeigt in sechs Schritten, wie es gelingt, einen betrieblichen Hitzeschutzplan zu entwickeln.
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Gesetzlicher Arbeitsschutz bei hohen Temperaturen am Arbeitsplatz
Die gesundheitlichen Belastungen für Beschäftigte nehmen bei steigenden Temperaturen zu. Die Arbeitsstättenverordnung enthält daher einige Vorgaben – nicht nur für Arbeitnehmende, die durch ihre Arbeit besonderen Belastungen ausgesetzt sind wie beispielsweise im Freien arbeitende Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter.
Nimmt man den klassischen Büroarbeitsplatz als Maßstab, so hat der Arbeitgeber nach Anhang 3.5 Abs.1 zu § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) auch dort für eine "gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur" zu sorgen: Belastungen durch Hitze, aber auch Kälte sind zu vermeiden. Eine Einschätzung, die von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann, und vor allem von der konkreten (körperlichen) Arbeitsbelastung abhängt.
Hitzeschutz: Welche Grenzwerte gelten?
Auf der Suche nach festen Grenzwerten, kann die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 (Raumtemperatur) weiterhelfen. Bei Überschreitung einer Lufttemperatur im Raum von 26 Grad hat der Arbeitgeber für Sonnenschutz zu sorgen. Bei über 30 Grad Hitze im Büro sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise angepasste Arbeitszeiten oder vom Arbeitgeber bereitgestellte Getränke. Überschreitet die Temperaturanzeige die 35-Grad-Marke, ist der Raum ohne spezielle Maßnahmen für Hitzearbeit wie zum Beispiel Luftduschen oder Hitzeschutzkleidung nicht als Arbeitsraum geeignet.
Arbeitspflicht: kein Hitzefrei für Mitarbeitende
Das bedeutet jedoch nicht, dass Mitarbeitende bei über 26 Grad im Büro nach Hause gehen können. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur sogar höher sein. Die Sollvorschrift ("soll 26 Grad nicht überschreiten") ist nicht zwingend, sondern eine arbeitswissenschaftliche Empfehlung.
Dennoch: Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Schutzmaßnahmen gegen die Überhitzung am Arbeitsplatz zu ergreifen. Hierzu müssen Beschäftigte ihm Gelegenheit geben. Anhang 3.5 Abs. 2 zu § 3 der ArbStättV verlangt zum Beispiel: Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen oder durch Jalousien abgedeckt sein, dass die Arbeitsräume gegen übermäßige unmittelbare Sonneneinstrahlung geschützt sind.
Gemäß Abschnitt 4.3 der ASR A3.5 muss dies derart gestaltet sein, dass der Arbeitsraum mit ausreichend Tageslicht versorgt, gleichzeitig jedoch eine übermäßige Erwärmung vermieden wird. Die Abschnitte 4.3 und 4.4 der ASR A3.5 enthalten einen abgestuften Pflichtenkatalog für den Fall, dass die Sonneneinstrahlung oder hohe Außentemperaturen für eine Raumtemperatur von über 26 Grad sorgen.
Wie lassen sich Bekleidungsvorschriften lockern?
Müssen sich Beschäftigte auch bei kühleren Temperaturen an Bekleidungsvorschriften im Unternehmen halten, so gelten diese grundsätzlich auch im Hochsommer. Gerade die Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Schutzkleidung sind einzuhalten. Eine Kleiderordnung, die bei Hitze Ausnahmen zulässt (zum Beispiel: "kein Krawattenzwang bei einer Innentemperatur ab 25 Grad"), sollte klar geregelt sein. Auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist zu berücksichtigen. (Lesen Sie dazu unseren Beitrag "Aussehen am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber vorgeben dürfen").
Hitzefrei im Homeoffice
Wie ist die Situation für Arbeitnehmende, die im Homeoffice arbeiten und über Hitze klagen? Muss der Arbeitgeber hier Abhilfe schaffen? Hier kommt es darauf an, ob es sich wirklich um einen eingerichteten Homeoffice-Arbeitsplatz handelt. Solche Telearbeitsplätze im Zuhause der Arbeitnehmenden unterliegen zumindest teilweise arbeitsstättenrechtlichen Regelungen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz eingerichtet hat.
"Mobile Arbeit" in der Praxis unterliegt jedoch meist nicht den für Telearbeitsplätze geltenden arbeitsstättenrechtlichen Bestimmungen. Wenn der oder die Arbeitnehmende nur gelegentlich im Homeoffice arbeitet, mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Notebook, stellt dies noch keine "Einrichtung" eines häuslichen Arbeitsplatzes dar. Meist besteht dann auch die Möglichkeit, den möglicherweise kühleren - da klimatisierten - Arbeitsplatz im Büro aufzusuchen.
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