1 Allgemeines
Rz. 1
Durch Art. 1 Nr. 35 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist der einstweilige Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren mit Wirkung zum 2.1.2002 grundlegend neu geregelt worden. Zuvor waren die aufschiebende Wirkung in Anfechtungssachen sowie Anordnung und Aussetzung der sofortigen Vollziehung in den §§ 86 Abs. 2 bis 4, 97 SGG a. F. nur bruchstückhaft geregelt. Das waren Fallgestaltungen, in denen Widerspruch und Klage, Berufung und Revision ausnahmsweise aufschiebende Wirkung hatten (§ 86 Abs. 2, § 97 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, §§ 154, 165) oder in denen die Widerspruchsstelle bzw. das Gericht die aufschiebende Wirkung oder die sofortige Vollziehung oder deren Aussetzung anordnen konnten (§ 86 Abs. 2 und 3, § 97 Abs. 2, 3 und 4), schließlich Fälle, in denen das Gericht die Gewährung einer vorläufigen Leistung anordnen konnte (§ 130 Satz 2, § 180 Abs. 6, § 181 Satz 2, § 199 Abs. 2). Anders als nach § 80 Abs. 1 VwGO hatten Widerspruch und Klage nach der bis zum 1.1.2002 maßgebenden Rechtslage im SGG-Verfahren im Übrigen keine aufschiebende Wirkung. Im Gegensatz zur VwGO enthielt das SGG ferner keine dem § 123 VwGO vergleichbare Vorschrift betreffend den Erlass einstweiliger Anordnungen (hierzu Husmann, SGb 1987 S. 442). Die naheliegende Erwägung, über § 202 SGG die Vorschriften der ZPO über den Arrest und die einstweilige Verfügung entsprechend anzuwenden, unterband § 198 Abs. 2 a. F.
Rz. 2
Angesichts der insoweit aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehenden ergebenden Unzulänglichkeiten hat das BVerfG für Vornahmesachen (Verpflichtungs-, Leistungs- sowie kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs- und Leistungsklagen) aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet, dass trotz des Ausschlusses der Vorschriften über Arrest und einstweilige Verfügung in § 198 Abs. 2 einstweil...