Rz. 195
Der Richter muss eine dienstliche Äußerung abgeben, die sich mit dem Vorbringen des Beteiligten auseinandersetzt. Dieses Zeugnis ist keine förmliche Zeugenaussage, sondern eine zum engeren Bereich richterlicher Tätigkeit gehörende und damit der Dienstaufsicht entzogene (BGH, Urteil v. 8.8.1986, RiZ 2/86 m. w. N.; Urteil v. 18.4.1980, RiZ [R] 1/80) schriftliche oder mündliche dienstliche Äußerung, zu der nach Abs. 3 der abgelehnte Richter bei Bezugnahme des Beteiligten auf Anforderung des Gerichts verpflichtet ist. Sofern sich der Richter weigert oder er sich unzureichend äußert, kann das Gericht ihn als präsenten Zeugen vernehmen. Ggf. kann unterstellt werden, dass er dem Akteninhalt nichts hinzuzufügen hat. Eine Pflicht zur Äußerung aus eigener Initiative enthält Abs. 3 nicht.
Rz. 196
Eine dienstliche Stellungnahme bedarf es bei offensichtlicher Unzulässigkeit nicht. Eine solche ist allerdings nicht ausgeschlossen (BSG, Beschluss v. 23.10.2017, B 8 SO 28/17 BH; OVG Saarland, Beschluss v. 23.5.2017, 2 D 379/17; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13.2.2014, L3 SF 39/14 AB; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 1.10.2013, 12 A 1323/13). Für offensichtlich unbegründete Gesuche gilt Entsprechendes (hierzu auch Günther, NJW 1986 S. 284).
Rz. 197
Entbehrlich ist eine dienstliche Stellungnahme auch dann, wenn die Bewertung des generalisierend vorgebrachten Einwands keiner weiteren auf die Person des jeweils abgelehnten Richters bezogenen Aufklärung bedarf (BVerwG, Beschluss v. 29.1.2014, 7 C 13/13). Die dienstliche Äußerung ist ferner entbehrlich, wenn die maßgebenden Tatsachen anhand der Akten eindeutig feststellbar sind und der abgelehnte Richter dem in tatsächlicher Hinsicht nichts hinzufügen könnte (BSG, Beschluss v. 29.3.2007, B 9a SB 18/06 B; LSG Nordrhein-Westfal...