Änderungen im Überblick

Die Vollstreckung eines Titels im Ausland, auch im EU-Ausland, war bisher so kompliziert, dass viele Gläubiger, selbst wenn sie die Mittel zur Rechtsverfolgung hatten, davon absahen, ihre Ansprüche durchzusetzen. Das soll sich innerhalb der EU in 2015 ändern.

Aufgrund der EU- Verordnung (1215/2012) wird die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen ab 10.1.2015 erheblich erleichtert. Die Neuregelung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union; mittelbar findet sie auch im Verhältnis zu Dänemark Anwendung.

Die Umsetzung der Brüssel-Ia-Verordnung bringt folgende Neuerungen:

  • Wegfall des Vollstreckbarerklärungsverfahrens
  • regelmäßig keine Übersetzung des gesamten Vollstreckungstitels
  • Vollstreckung im EU-Ausland mittels Vorlage einer im Inland ausgestellten Vollstreckungsbescheinigung
  • Anfechtungsmöglichkeiten des Schuldners bei Verstoß gegen „ordre public“

Vollstreckbarerklärungsverfahren entfällt

Bislang mussten Gläubiger nach der Brüssel-I-Verordnung zunächst eine Vollstreckbarkeitserklärung (sog. Exequatur) eines Gerichtes des Mitgliedsstaates beantragen, in dem die Vollstreckung durchgeführt werden sollte. Dieses Vollstreckbarerklärungsverfahren war oft mit Zeitverlust und zusätzlichen Kosten verbunden. Je nach Mitgliedstaat dauerte das Verfahren Monate. Dem Schuldner wurden Möglichkeiten eingeräumt, Einwendungen zu erheben, die zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führten. Durch die Umsetzung der neuen Brüssel-Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) wird dieses Verfahren abgeschafft. Es ist künftig keine Vollstreckbarkeitserklärung mehr erforderlich. Dies wird zu einer eheblichen Zeit- und Kostenersparnis für die Gläubiger führen.

Weniger Übersetzungskosten

Darüber hinaus ist es künftig nicht mehr erforderlich, den gesamten Vollstreckungstitel und dessen Begründung übersetzen zu lassen. Vielmehr ist vorgesehen, dass im Ursprungsstaat eine Vollstreckungsbescheinigung ausgestellt wird, die sämtliche, für die Vollstreckung relevanten Angaben enthält. Dabei wird die Berechtigung des Vollstreckungstitels nicht mehr geprüft. Es bedarf gegebenenfalls lediglich eine Übersetzung der Vollstreckungsbescheinigung.

Ungeachtet dieser erheblichen Vereinfachung des Verfahrens kann der Schuldner jedoch nach wie vor Einwände gegen die Vollstreckung erheben. So kann er insbesondere vorbringen, dass die Vollstreckung gegen die öffentliche Ordnung („ordre public“) im Vollstreckungsstaat verstößt. Dadurch soll ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren sichergestellt werden.

Ob die neuen Regelungen also tatsächlich für Gläubiger eine Erleichterung bringen, bleibt der Umsetzung in der Praxis abzuwarten.

Schlagworte zum Thema:  Vollstreckung, Unterhalt