Einwilligung des Partners in  Insemination: Unterhaltspflicht

Gibt der unverheiratete Partner eine Einwilligungserklärung zu einer künstlichen Befruchtung mittels Fremdsperma ab, hat er dadurch die (Mit-)Verantwortung für die Zeugung des Kindes übernommen und ist zu Unterhaltszahlungen aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter verpflichtet.

Die Mutter der im Jahr 2008 geborenen Klägerin und der Beklagte hatten von 2000 bis 2007 eine Beziehung. Da der Beklagte zeugungsunfähig war und sich die Mutter ein Kind wünschte, unterzog sie sich erstmals im Jahr 2007 mit der Zustimmung ihres Partners, welcher das Fremdsperma besorgte, einer heterologen Insemination.  

Ex-Partner wollte zunächst für alle Folgen einer Schwangerschaft aufkommen

Da diese nicht zu einer Schwangerschaft führte, wurden zwei weitere Versuche im Jahr 2007 und 2008 durchgeführt, wobei die letzte heterologe Insemination zum Erfolg führte. Auch hier soll der Beklagte das Fremdsperma besorgt haben, was dieser jedoch bestritt. Bereits im Jahr 2007 nahm der Beklagte an einem Gespräch mit dem Hausarzt teil, bei welchem er eine schriftliche Erklärung dahingehend unterzeichnete, „für alle Folgen einer eventuell auftretenden Schwangerschaft aufzukommen und die Verantwortung zu übernehmen.

Nach der Geburt erkannte er die Vaterschaft nicht an

Als das Kind geboren wurde, unterschrieb er zunächst die amtliche Geburtsanmeldung eines Kindes als Vater, ließ sich als Vater gratulieren und zahlte einen Teil der Erstausstattung sowie dreimal monatlichen Unterhalt. Da er jedoch anschließend die Vaterschaft nicht anerkannte, verklagte ihn die Klägerin auf Zahlung eines vertraglichen Unterhalts, hilfsweise auf Schadenersatz wegen entgangenen Unterhalts.

OLG: Unterhaltsverpflichtung aufgrund schriftlicher Einwilligungserklärung

Nachdem die Klage vor dem Landgericht Stuttgart abgewiesen wurde, hatte sie in zweiter Instanz Erfolg. Das OLG Stuttgart verurteilte ihn aufgrund eines berechtigten Vertrages zugunsten Dritter zur Zahlung von Unterhaltsleistungen.

Grundsätzlich handle es sich bei der mit Einwilligung eines Ehemannes vorgenommenen heterologen Insemination aus seiner Sicht um die Übernahme der Elternschaft kraft Willensakt. Daher sei diese mit einer Adoption vergleichbar, wobei sich der Unterschied lediglich daraus ergebe, dass es sich bei der Adoption um ein bereits gezeugtes Kind handle. Aus Sicht der Ehefrau könne dieses Verhalten jedenfalls nur so interpretiert werden, dass er unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht für den Unterhalt des Kindes aufkommen werde.

Aber: Bloße Kenntnis nicht ausreichend

Dies gelte auch in gleicher Weise für einen nicht verheirateten Mann, wenn dieser seine Einwilligung zur heterologen Insemination erteilt habe. Hierfür spreche auch der Wille des Gesetzgebers, welcher die Bedeutung der Einwilligungserklärung aufgewertet hat und dies mit dem Wohl des Kindes begründet (s. § 1600 Abs. 5 BGB). Die bloße Kenntnis für die Herleitung eines vertraglichen Unterhaltsanspruch reiche aber nicht aus, so das Gericht. Vielmehr bedarf es einer Einverständniserklärung, welche hier unstreitig vorliege.

(OLG Stuttgart, Urteil v. 22.07.2014, 13 U 30/14).




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