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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 560 Veränderungen von Betrieb ... / 12.4 Konsequenzen des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Harald Kinne
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Rz. 81

Verstößt der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, begeht er eine positive Vertragsverletzung (BGH, VIII ZR 243/06, GE 2008,116 = NZM 2008, 78; Lützenkirchen, § 556 Rn. 441; Staudinger/Weitemeyer, § 556 Rn. 93), die ihn bei Verschulden (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276) zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2). Der Mieter hat einen Anspruch auf Freistellung von den betroffenen Betriebskosten (KG, Beschluss v. 7.2.2011, 8 U 147/10, NZM 2011, 487; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 560 Rn. 83; Langenberg, WuM 2001, 523 [531]). Das Verschulden des Vermieters kann aber ganz entfallen, wenn der Mieter seinerseits schuldhaft gehandelt hat, indem er für seine vielköpfige Familie keinen Antrag auf Ermäßigung der Abfallgebühren gestellt hat. Dagegen besteht kein Schadensersatzanspruch aus § 536a, da unwirtschaftliche Betriebskosten nicht dazu führen, dass der für § 536a maßgebliche tatsächliche Zustand von dem Sollzustand abweicht.

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