Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kinne/Schach/Bieber, BGB § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels

Harald Kinne
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Gewährleistungsrecht im weiteren Sinne) besteht neben den Rechten aus § 536 ("unbeschadet der aus § 536 bestimmten Rechte"), sodass der Mieter neben der Minderung einen weiter gehenden Schaden geltend machen kann.

Im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften (Allgemeiner Teil des Schuldrechts) verdrängt § 536a Abs. 1 1. Alt. die Regelung des § 311a erst nach Übergabe der Mietsache (BGHZ 136, 102; BGH, Urteil v. 4.5.2005, XII ZR 254/01 zu 7., GE 2005, 861 – Flächenabweichungen bei der Gewerbemiete; a. A. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, §536a Rn. 5).

 
Hinweis

Vertragsende

Nach Vertragsende ist § 536a unanwendbar, es sei denn, der Mieter hat ein begründetes Verlängerungsbegehren nach § 574 Abs. 1 abgegeben.

Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung wird durch § 536a nicht ausgeschlossen (vgl. allgemein: BGH, Urteil v. 28.2.2018, VIII ZR 157/17, GE 2018, 633). Ob sich der vertragliche Ausschluss des Anspruchs aus § 536a Abs. 1 auch auf § 823 Abs. 1 erstreckt, ist durch Auslegung zu ermitteln.

§ 536a Abs. 1 1. Alt. statuiert eine Garantiehaftung des Vermieters, die demgemäß verschuldensunabhängig ist. § 309 Nr. 7a 1. Alt. schließt einen Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit insgesamt aus und bezieht sich demgemäß auch auf die angesprochene verschuldensunabhängige Garantiehaftung. Eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit ist dagegen verschuldensabhängig gestaltet. Dasselbe gilt für sonstige Schäden. Hier haftet der Verwender/Vermieter jedenfalls bei Vorsatz und grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wird ebenso gehaftet. Demgem...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Bundeswaldgesetz / §§ 39 - 40 Abschnitt V Ergänzende Vorschriften
    0
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Dauerwohnrecht / 2 Begründung des Dauerwohnrechts
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Grüner Mietvertrag (Green Leases): Anwendungsbereiche un ... / 11.1 Innenraumqualität
    0
  • Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 35 - 55 Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
    0
  • Landeswaldgesetz Hamburg / Anlage 2 Beschilderung (§ 9 Abs. 1)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH: Vermieter kann für Kosten einer Notunterkunft haften
Umzugskartons in einem Raum
Bild: Haufe Online Redaktion

Kann ein Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Wohnung schuldhaft nicht mehr gewähren, können auch die Mehrkosten für die Unterbringung des Mieters in einer öffentlichen Notunterkunft einen ersatzfähigen Schaden darstellen.


AG Bernau: Darf Mieter wegen defekter Toilette Handwerker beauftragen?
Badezimmer rosa
Bild: AdobeStock_38525921

Das AG Bernau hat dazu Stellung bezogen, ob der Vermieter für die Reparatur einer defekten Toilette aufkommen muss, wenn der Mieter eigenmächtig die Handwerker beauftragt hat.


BGH-Rechtsprechungsübersicht: BGH-Urteile zu Schönheitsreparaturen und Mängeln

In dieser Übersicht finden Sie die wichtigsten BGH-Urteile und BGH-Beschlüsse aus letzter Zeit zu den Themen Schönheitsreparaturen und Mängel.


Haufe Shop: Das große Verwalter-Handbuch
Das große Verwalter-Handbuch
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die Immobilienverwaltung - jetzt überarbeitet in der 10. Auflage! Es stellt den tatsächlichen Ablauf der Verwaltung im Alltag dar und beleuchtet auch die juristischen Aspekte der Verwaltung von Wohnungseigentum.


Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

  Rz. 1 Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Gewährleistungsrecht im weiteren Sinne) besteht neben den Rechten aus § 536 ("unbeschadet der aus § 536 bestimmten Rechte"), sodass der Mieter neben der Minderung einen weiter gehenden Schaden geltend machen ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren