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Jansen, SGG § 173 Beschwerdefrist

Dr. Hermann Frehse
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift weicht erheblich von den Regelungen der anderen Verfahrensordnungen ab.

Dort ist eine zweiwöchige Frist bestimmt (§ 147 VwGO, § 129 FGO). Das Beschwerderecht der ZPO ist durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) grundlegend umgestaltet worden (vgl. Kommentierung vor § 172 Rz. 4 ff.). Nunmehr gibt es in der ZPO die befristete, als Tatsacheninstanz ausgestaltete sofortige Beschwerde (§§ 567 bis 573 ZPO) und die als Zweitbeschwerde ebenfalls befristete zulassungsbedürftige und als Rechtskontrollinstanz ausgestaltete Rechtsbeschwerde (§§ 574 bis 577 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen (§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Rechtspraxis

2.1 Beschwerdefrist

2.1.1 Grundsatz

 

Rz. 2

Zur Auslegung und Umdeutung vgl. Kommentierung zu § 151 Rz 27 ff.

Die einmonatige Beschwerdefrist läuft ab Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses. Wird der Beschluss zugestellt (§ 142 Abs. 1 i. V. m. §§ 135, 133 Satz 2), läuft die Frist ab Zustellung. Ein Beschluss, der während der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache gefasst und verkündet wird, muss nicht zugestellt werden (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 173 Rn. 10). Die Frist beginnt mit der Verkündung. Für die Fristberechnung gilt § 64. Bei einer Bekanntgabe im Ausland beläuft sich die Frist auf einem Monat (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 173 Rn. 5; a.A: LSG Niedersachsen, Beschluss v. 19.11.1990, L 7 Ar 414/90, Breithaupt 1992 S. 159; Zeihe, SGG,...

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Sozialgerichtsgesetz / § 173 [Beschwerdefrist]
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1Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. 2Die Beschwerdefrist ist auch ...

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