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Hausverbot (WEG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Hausverbot ist das vom Inhaber des Hausrechts ausgesprochene Verbot, eine Wohnung, Geschäftsräume oder das sogenannte befriedete Besitztum zu betreten. Verlässt eine mit Hausverbot belegte Person trotz Aufforderung das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers oder aber die Wohnungseigentumsanlage nicht, so begeht sie Hausfriedensbruch nach § 123 Strafgesetzbuch und macht sich strafbar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Hausrecht des Wohnungseigentümers bezüglich seiner Sondereigentumseinheit ergibt sich direkt aus § 13 Abs. 1 WEG. Verlässt eine mit Hausverbot belegte Person trotz Aufforderung das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers nicht, so begeht sie Hausfriedensbruch nach § 123 Strafgesetzbuch und macht sich strafbar. Entsprechendes gilt, wenn eine Person mit einem Hausverbot bezüglich des Gemeinschaftseigentums belegt ist.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Hausrecht bezüglich Sondereigentum übt der Nutzer aus

    Das Hausrecht bezüglich des Sondereigentums übt zunächst der jeweilige Sondereigentümer aus. Wird die Sondereigentumseinheit von einem Dritten genutzt, sei es von einem Mieter, Pächter oder in anderer Weise Berechtigten, übt der jeweilige Nutzer das Hausrecht aus.

  2. Hausrecht bezüglich Gemeinschaftseigentum übt Gemeinschaft aus

    Zwar folgt das Hausrecht aus dem Eigentum, weshalb bezüglich des Gemeinschaftseigentums die Wohnungseigentümer als seine Eigentümer zur Ausübung berechtigt wären. Allerdings nimmt die sich aus dem Gemeinschaftseigentum ergebenden Rechte und Pflichten gemäß § 9a Abs. 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wahr, weshalb sie auch das Hausrecht bezüglich des Gemeinschaftseigentums ausübt.

  3. Durchsetzung obliegt Verwalter

    Haben die Wohnungseigentümer bezüglich des Gemeinschaftseigentums ein Hausverbot beschlossen, obliegt die Durc...

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