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FoVo 5/2015, Aktuell: Pfändungsfreigrenzen steigen zum 1.7.2015

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Pfändungsfreigrenzenverordnung 2015 verkündet

Jetzt ist es amtlich! Was angesichts der Erhöhung des steuerlichen Existenzminimums in den Jahren 2013 und 2014 von 7.834 EUR (Stand 2012) über 8.130 EUR (ab 1.1.2013) auf jetzt 8.354 EUR (seit dem 1.1.2014) absehbar war, ist jetzt auch amtlich: Im Bundesgesetzblatt wurde am 27.4.2015 (BGBl I, 2015, 618) die "Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015)" vom 14.4.2015 veröffentlicht. Damit werden die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO ab dem 1.7.2015 um etwa 2,76 % steigen.

Auswirkungen bei Arbeit, Rente und Konto

Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO wirken sich einerseits bei der Pfändung von Arbeitseinkommen sowie Renten oder Versorgungsbezügen aus, andererseits über § 850k Abs. 1, 2 und 4 ZPO auch bei der Kontopfändung auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto.)

Das sind die wichtigsten neuen Beträge

Nach der Pfändungsfreigrenzenverordnung 2015 steigt der Eckfreibetrag nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO von derzeit 1.045,04 EUR auf nunmehr 1.073,88 EUR, d.h. um 28,84 EUR, der Beitrag für die erste unterhaltsberechtigte Person von 393,30 EUR auf dann 404,16 EUR, d.h. um 10,86 EUR, und für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person von 219,12 EUR auf 225,17 EUR, d.h. um jeweils 6,05 EUR. Höchstens bleibt ein Betrag von 2.378,72 EUR pfändungsfrei. In gleicher Weise wurden die Beiträge für wöchentliche oder tägliche Zahlungen angepasst, was in der Praxis aber kaum eine Rolle spielen sollte. Statt bisher 3.203,67 EUR sind nunmehr alle Beträge über 3.292,09 EUR in jedem Fall unbeschränkt pfändbar.

 

Hinweis

Damit ist allerdings nicht schon der gesamte unpfändbare Betrag des Arbeitseinkommens des Schuldners nach § 850c ZPO beschrieben. Zunächst ist das Arbeitseinkommen nämlich nach § 85...

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