Der Schuldner als Mieter

Die meisten Schuldner wohnen zur Miete. Auch wenn sie dann grundsätzlich verpflichtet sind, Mietzins zu entrichten, haben auch sie Geldansprüche gegen den Vermieter. Zu nennen ist hier der Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung oder am Ende des Mietverhältnisses den die Mietkaution betreffenden Rückzahlungsanspruch. Entsprechende Informationen können beim Schuldner schriftlich oder mündlich erfragt werden, ergeben sich aus einer Selbstauskunft oder offenbaren sich im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft.

 

Beispiel

Der Schuldner gibt im Vordruck für das Vermögensverzeichnis an, dass er eine Mietkaution entsprechend § 551 BGB in Höhe von drei Monatskaltmieten, insgesamt 1.650 EUR für seine Wohnung dem Vermieter geleistet hat.

Der nachfolgende Beitrag soll erläutern, ob und wie insbesondere auf die Mietkaution zugegriffen werden kann und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind.

 

Hinweis

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss löst eine gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 2111 KVGKG von 20 EUR aus. Dabei bleibt unerheblich, ob ein oder mehrere Drittschuldner in dem Beschluss aufgeführt werden. Auch für die Zustellung an den Schuldner fallen die Gebühren nach Nr. 101, 701, 716 KVGvKostG nur einmal an. Lediglich für die Zustellung des PfÜB an jeden weiteren Drittschuldner müssen weitere Kosten nach Nrn. 100, 711, 716 KVGvKostG eingeplant werden. Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus dem Mietverhältnis lohnt sich also gerade im Zusammenhang mit der Pfändung anderer Ansprüche.

Mietkaution kann gepfändet werden

Grundsätzlich kann der Gläubiger den Anspruch seines Schuldners als Mieter gegen den Vermieter auf Herausgabe der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses pfänden.

 

Hinweis

Das hindert ihn natürlich nicht, sich den Anspruch auch nachrangig zur Sicherheit abtreten zu lassen, etwa im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung.

Nach den regelmäßig verwendeten Mustermietverträgen ist der Mieter, d.h. der Schuldner, verpflichtet, zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution zu hinterlegen. Sie wird erfahrungsgemäß auch tatsächlich in Höhe von zwei bis drei Monatsmieten gezahlt, wobei § 551 BGB den Kautionsanspruch des Vermieters auf maximal drei Kaltmieten begrenzt. Die Verwertung der Kaution ist von der Absprache zwischen Schuldner und Drittschuldner abhängig. Im Rahmen dieser Absprache kann der Gläubiger auf die gepfändete Kaution zugreifen.

Angaben im Vermögensverzeichnis prüfen

Der Schuldner hat im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft anzugeben, ob und in welcher Form sowie in welcher Höhe (AG Aachen JurBüro 2008, 664) er eine Mietkaution geleistet hat. Die entsprechenden Eintragungen hat der Gerichtsvollzieher bei Frage 17 des inzwischen weitgehend bundeseinheitlichen Vordrucks vorzunehmen. Daneben muss er den Drittschuldner benennen, d.h. den Vermieter mit vollständigem Namen und Anschrift oder – bei einem übergebenen Sparbuch – das Kreditinstitut mit vollständiger Anschrift sowie die Nummer des Sparkontos.

 

Hinweis

Hiernach hat der Gerichtsvollzieher zu fragen. Anderenfalls kann der Gläubiger die kostenfreie Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen (vgl. AG Leipzig DGVZ 2012, 146; LG Kleve JurBüro 2010, 383; AG Aachen JurBüro 2008, 664; LG Göttingen JurBüro 2006, 661; LG Göttingen NJW 1994, 1164). Im Vermögensverzeichnis sind sämtliche Angaben zu einer bestehenden Mietkaution zu machen, auch wenn die Mietkaution durch das Jobcenter bezahlt wurde (AG Leipzig DGVZ 2013, 99).

Pfändbarer Anspruch ist von der Art der Erbringung abhängig

Die Art der Pfändung der Mietkaution ist dann nach der Art der Erbringung der Sicherheitsleistung zu bestimmen. Hat der Vermieter die Kaution als Barzahlung erbracht und muss der Vermieter diese dementsprechend zurückzahlen, handelt es sich um eine Geldforderung, die nach § 829 ZPO gegenüber dem Vermieter als Drittschuldner zu pfänden ist. Da Ansprüche aus dem Mietverhältnis in dem verbindlichen Formular zur Pfändung von Geldforderungen nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung fehlen, muss es individuell als Anspruch G gepfändet werden:

Anspruchsbezeichnung

Sodann ist auf S. 6 des Formulars der zu pfändende Anspruch hinreichend zu bezeichnen:

Auskunfts- und Herausgabeansprüche nicht vergessen

Im Verhältnis zum Schuldner muss bedacht werden, dass dieser dem Gläubiger gegenüber zur Auskunft über den gepfändeten Anspruch nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet ist und nach der gleichen Norm alle zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Unterlagen herausgeben muss, wobei regelmäßig eine Überlassung als Kopie ausreicht. Die entsprechenden Verpflichtungen sind auf S. 8 des Formulars einzutragen.

Kautionskonto

Wurde die Kaution dagegen auf einem Kautionskonto, beispielsweise auf einem Sparbuch vom Schuldner hinterlegt, so richtet sich der Auszahlungsanspruch gegen die Bank und ist dementsprechend gegenüber der Bank zu pfänden. Auch hier ist auf das verbindliche Formular nach der Zwangsvollstreckungsformular...

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