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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer

Stephanie Thelen
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1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

§ 104 BetrVG regelt einen Sondertatbestand der Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entfernung (Entlassung oder Versetzung) betriebsstörender Arbeitnehmer verlangen. Andere konkrete personelle Maßnahmen, so etwa die Entziehung der Personalführungsfunktion, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht verlangen.[1] Diese Vorschrift gilt für sämtliche Arbeitnehmer i. S. d. BetrVG, also nicht für leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3, 4 BetrVG. Bezüglich dieser Personengruppe besteht lediglich ein Antragsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

[1] LAG Hamm, Beschluss v. 23.10.2009, TaBV 39/09.

2 Voraussetzungen für den Antrag

 

Rz. 2

Die Kündigung oder Versetzung eines Arbeitnehmers kann in 2 Fällen verlangt werden.

  1. Der Arbeitnehmer muss sich gesetzwidrig verhalten haben.

    Als gesetzwidriges Verhalten kommen vor allem Verstöße gegen Gesetze oder Verordnungen in Betracht, die strafbewährt sind, wie z. B. üble Nachrede, Verleumdung, Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Nötigung oder Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften.[1] Aber auch Verstöße gegen Gebots‐ oder Verbotsnormen können gesetzwidriges Verhalten darstellen, wie z. B. Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot des § 7 AGG, sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG) oder der Aufruf zu einem rechtswidrigen Streik. In vielen Fällen stellt dieses gesetzwidrige Verhalten gleichzeitig auch eine Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze dar. Ein allein vertragswidriges Verhalten genügt jedoch nicht.[2]

    Nicht notwendig ist, dass das gesetzwidrige Verhalten sich im Betrieb ereignet; es genügt, dass es sich auf die Zusammenarbeit im Betrieb auswirkt. Gesetzwidriges Verhalten ist aber unerheblich, wenn es mit dem betrieblichen Geschehen in keinem Zu...

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