0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 124a nach § 144 überführt.
§ 124a a. F. ist zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) eingefügt worden. Mit der Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) bei beruflicher Weiterbildung wird die Zusammenführung von Alg und Unterhaltsgeld (Uhg) realisiert.
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 144 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt die Anspruchsvoraussetzungen für das Alg bei beruflicher Weiterbildung. Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige Leistung, sondern um eine besondere Form des Alg, die neben das Alg bei Arbeitslosigkeit tritt (§ 136 Abs. 1 Nr. 2). § 144 trifft ergänzende Regelungen zum Alg für den Fall der beruflichen Weiterbildung.
Abs. 1 fingiert einen Anspruch auf Alg, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen wegen einer nach § 81 geförderten Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nicht vollständig vor. Fraglich sind insbesondere Eigenbemühungen (§ 138 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4) und Verfügbarkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5). Soweit diese Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, aber für den Bezug von Alg erforderlich sind, werden sie fingiert und ermöglichen so den Bezug von Alg. Das schließt nicht aus, dass auch diese Anspruchsvoraussetzungen in besonderen Fallkonstellationen vorliege...