Verweigert ein Kündigungsempfänger grundlos die Annahme des Kündigungsschreibens oder vereitelt er wider Treu und Glauben den Zugang einer Kündigung, muss er sich nach § 162 BGB bzw. § 242 BGB so behandeln lassen, als sei ihm das Kündigungsschreiben zugegangen.[1]

Vereitelung durch den Arbeitnehmer

Der Empfänger einer Kündigung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Kündigende die entsprechenden Fristen gewahrt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kündigende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung den Adressaten erreicht.

Diese Voraussetzungen hat das BAG[2] in einem Fall bejaht, in dem dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses die richtige Anschrift des Arbeitnehmers nicht bekannt war. Nachdem der Arbeitnehmer von der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers erfahren hatte, gab er vielmehr erneut als Anschrift eine Wohnung an, aus der er schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war. Deshalb war die Zustellung des Kündigungsschreibens noch in der Probezeit erfolglos geblieben.

Annahmeverweigerung durch Empfangsboten

Als nicht zurechenbare Annahmeverweigerung hat das BAG[3] den Fall gewertet, dass die Mutter der zu kündigenden Arbeitnehmerin die Annahme des eingeschriebenen Kündigungsbriefs verweigert hatte. Die Vorinstanz hatte dagegen den Zugang des Kündigungsschreibens mit dem Tag der Annahmeverweigerung angenommen. Das BAG führte aus:

Zwar sei die im selben Haus wohnende Mutter nach der Verkehrssitte berechtigt, eine Willenserklärung und auch einen eingeschriebenen Brief entgegenzunehmen, jedoch könne die Annahmeverweigerung dem Empfänger nur dann zugerechnet werden, wenn er darauf, etwa durch vorherige Absprache Einfluss genommen habe.

Nur beim Nachweis der Einflussnahme muss also der Arbeitnehmer die Kündigung als zugegangen gegen sich gelten lassen. Einen solchen Nachweis wird der Arbeitgeber aber kaum führen können.

 
Praxis-Tipp

Checkliste für den sicheren Zugang von Kündigungen

  1. Arbeitnehmer befindet sich im Betrieb

    • Persönliche und offene (ohne Umschlag) Übergabe des Kündigungsschreibens gegen Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers auf einem Zweitexemplar; Übergabe erfolgt durch oder im Beisein eines anderen Mitarbeiters des Unternehmens (= Zeuge), der nicht Geschäftsführer/Vorstand/GbR- oder OHG-Gesellschafter/Komplementär/Inhaber ist. Sicherheitshalber werden 2 Exemplare ausgestellt und unterzeichnet. Eines zur Übergabe an den Arbeitnehmer und eines für die Empfangsbestätigung durch den Mitarbeiter und Rücknahme durch den Arbeitgeber.
    • Lehnt der Arbeitnehmer die Bestätigung des Empfangs ab, protokolliert der Zeuge die Übergabe auf dem Zweitexemplar (Datum, Uhrzeit, Ort der Übergabe, Name, Unterschrift).
  2. Arbeitnehmer befindet sich nicht im Betrieb

    • Ein Bote (idealerweise ein anderer Mitarbeiter des Unternehmens (= Zeuge), der nicht Geschäftsführer/Vorstand/GbR- oder OHG-Gesellschafter/Komplementär ist, sucht den Arbeitnehmer an seinem Wohnsitz auf. Trifft er den Arbeitnehmer an, übergibt er offen (ohne Umschlag) das Kündigungsschreiben und bittet um Empfangsbestätigung auf dem Zweitexemplar.
    • Lehnt der Arbeitnehmer die Bestätigung des Empfangs ab, protokolliert der Zeuge die Übergabe auf dem Zweitexemplar (Datum, Uhrzeit, Ort der Übergabe, Name, Unterschrift).
    • Öffnet der Arbeitnehmer nicht die Tür ODER wird der Arbeitnehmer nicht persönlich angetroffen ODER verweigert der Arbeitnehmer die Annahme des Kündigungsschreibens, steckt der Bote das Originalkündigungsschreiben in einen Umschlag und wirft ihn in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers. Auf dem Zweitexemplar protokolliert er den Vorgang (Datum, Uhrzeit, Ort des Einwurfs, Name, Unterschrift).
[1] BAG, Urteil v. 26.3.2015, 2 AZR 483/14; BAG, Urteil v. 7.11.2002, 2 AZR 475/01 (für den Fall der verspäteten Abholung einer vom Arbeitnehmer erwarteten außerordentlichen Kündigung bei der Poststelle).

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