Rz. 32
Die Nichtigkeit eines VA kann von der Behörde von Amts wegen jederzeit festgestellt werden. Auf Antrag des davon Betroffenen ist die Nichtigkeit festzustellen, wenn dieser daran ein berechtigtes Interesse hat. Entsprechend der in § 39 Abs. 3 für einen nichtigen VA angeordneten Wirkungslosigkeit kann formelle Bestandskraft nicht eintreten, so dass es keiner Einhaltung von Fristen für die behördliche Feststellung oder den Antrag bedarf. Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des VA ist ungeachtet der Möglichkeit zulässig, bei der Behörde die Rücknahme oder die Feststellung der Nichtigkeit durch VA zu beantragen (BSG, Urteil v. 23.2.1989, 11/7 Rar 103/87 = SozR-1500 § 55 Nr. 35). Es ist dem Bürger nicht zuzumuten, nach Erlass des nichtigen VA zwingend erneut erst die Behörde anzurufen (BSG, a. a. O.). Stellt die Rentenversicherung die Nichtigkeit eines VA fest, ist dieser Ausspruch auch im Verhältnis zum Arbeitgeber von der sog. Tatbestandswirkung des VA umfasst. Das Vorliegen der Nichtigkeitsvoraussetzungen ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren daher nicht selbständig zu prüfen (BAG, Urteil v. 10.10.2012, 7 AZR 602/11).
Rz. 33
Ob die Entscheidung der Behörde über die Nichtigkeit eines VA selbst wieder VA ist, ist zweifelhaft (VA wird bejaht von BSG, Urteil v. 23. 2.1989, 11/7 Rar 103/87 = SozR-1500 § 55 Nr. 35; ebenso von Roos, in: v. Wulffen u. a., Kommentar SGB X, § 40 Rz. 23; Steinwedel, in: KassKomm, § 40 Rz. 31; Waschull, in: LKP-SGB X, § 40 Rz. 23). Die von der Behörde zu treffende Aussage beinhaltet lediglich die Feststellung der Nichtigkeit, jedoch keine auf Rechtsfolgen gerichtete Regelung mit Auswirkungen für den Betroffenen, so dass ein VA nicht vorliegt. Da der nichtige VA ohnehin unwirksam ist, ist mit dieser deklaratorischen Feststellung ebenso weni...