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Jansen, SGB X § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte / 2.1 Voraussetzungen und Inhalt der Akteneinsicht

Ute Frielingsdorf
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Rz. 3

Der Begriff "Akten" ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Er umfasst die Gesamtheit der Schriftstücke, die der Sozialleistungsträger im Original, als Abschrift oder in Ablichtung für das konkrete Verfahren angefertigt oder beigezogen hat, daneben elektronische Dokumente, Tonbänder, Filme, Fotos, Gutachten, Zeugnisse u.Ä., wenn sie sich auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren beziehen. Der Akteneinsicht unterliegen auch die von der Behörde im Wege der Amtshilfe (vgl. §§ 3ff.) beigezogenen Akten anderer Sozialleistungsträger, der Gerichte und sonstiger anderer Stellen. Dabei sind allerdings die Geheimhaltungspflichten zu beachten, soweit sie Vorgänge enthalten, die andere Beteiligte oder Dritte betreffen (vgl. § 35 SGB I i. V. m. §§ 67 bis 78 SGB X).

Gegenstand der Akteneinsicht ist stets die das Verwaltungsverfahren gemäß § 8 betreffende Akte, wobei das Recht des Bürgers sich nicht auf die Einsicht in "seine" Akte beschränkt, wenn für die Entscheidung relevante Unterlagen in anderen Akten abgelegt sind. Für die Behörde ergibt sich die Pflicht zur Konzentration aller relevanten Unterlagen in einem Vorgang oder zur Aufklärung des Einsicht Begehrenden über das Vorliegen weiterer Unterlagen an anderer Stelle (BSG, Urteil v. 20.11.2003, B 13 RJ 41/03R, BSGE 91 S. 283, SozR 4-1500 § 120 Nr. 1). In zeitlicher Hinsicht besteht der Anspruch auf Akteneinsicht nur während eines Verwaltungsverfahrens nach § 8. Außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens hat die Behörde grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen über die Akteneinsicht zu entscheiden (BSG Beschluss v. 4.4.2012, B 12 SF 1/10 R, SozR 4-1720 § 17a Nr. 9). Bei einem Überprüfungsverfahren nach § 44 umfasst das Recht auf Akteneinsicht notwendigerweise auch die Akten des zu überprüfenden abgeschlossenen Verfahren...

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