Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGB X § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte / 2.1 Voraussetzungen und Inhalt der Akteneinsicht

Ute Frielingsdorf
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 3

Der Begriff "Akten" ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Er umfasst die Gesamtheit der Schriftstücke, die der Sozialleistungsträger im Original, als Abschrift oder in Ablichtung für das konkrete Verfahren angefertigt oder beigezogen hat, daneben elektronische Dokumente, Tonbänder, Filme, Fotos, Gutachten, Zeugnisse u.Ä., wenn sie sich auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren beziehen. Der Akteneinsicht unterliegen auch die von der Behörde im Wege der Amtshilfe (vgl. §§ 3ff.) beigezogenen Akten anderer Sozialleistungsträger, der Gerichte und sonstiger anderer Stellen. Dabei sind allerdings die Geheimhaltungspflichten zu beachten, soweit sie Vorgänge enthalten, die andere Beteiligte oder Dritte betreffen (vgl. § 35 SGB I i. V. m. §§ 67 bis 78 SGB X).

Gegenstand der Akteneinsicht ist stets die das Verwaltungsverfahren gemäß § 8 betreffende Akte, wobei das Recht des Bürgers sich nicht auf die Einsicht in "seine" Akte beschränkt, wenn für die Entscheidung relevante Unterlagen in anderen Akten abgelegt sind. Für die Behörde ergibt sich die Pflicht zur Konzentration aller relevanten Unterlagen in einem Vorgang oder zur Aufklärung des Einsicht Begehrenden über das Vorliegen weiterer Unterlagen an anderer Stelle (BSG, Urteil v. 20.11.2003, B 13 RJ 41/03R, BSGE 91 S. 283, SozR 4-1500 § 120 Nr. 1). In zeitlicher Hinsicht besteht der Anspruch auf Akteneinsicht nur während eines Verwaltungsverfahrens nach § 8. Außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens hat die Behörde grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen über die Akteneinsicht zu entscheiden (BSG Beschluss v. 4.4.2012, B 12 SF 1/10 R, SozR 4-1720 § 17a Nr. 9). Bei einem Überprüfungsverfahren nach § 44 umfasst das Recht auf Akteneinsicht notwendigerweise auch die Akten des zu überprüfenden abgeschlossenen Verfahren...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebliche Altersversorgung / 3 Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation")
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    1
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Mindestlohn / 1 Aktuelle Situation
    1
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Bachelorand / 1 Einordnung
    0
  • Beitragsverfahrensverordnung / §§ 7 - 13a Vierter Abschnitt Prüfung beim Arbeitgeber
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 1018 - 1029 Titel 1 Grunddienstbarkeiten
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
  • Ehrenamt / 1 Rechtsgrundlagen
    0
  • Ehrenamt / 2 Beitragsrechtliche Behandlung
    0
  • Ehrenamt / 2.3.2 Einnahmen als Bürgermeister
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Wise Up!
Wise Up!
Bild: Haufe Shop

Why do so many people think an ageing workforce is a disadvantage? Find out how a WISE ORGANIZATION mobilizes experience and transforms the shift in age distribution into a competitive advantage - an indispensable guide to the future of work.


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren