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Jansen, SGB X § 13 Bevollmächtigte und Beistände / 2.5 Zurückweisung

Ute Frielingsdorf
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Rz. 10

Bevollmächtigte und Beistände sind nach Abs. 5 durch die Behörde zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz Rechtsdienstleistungen erbringen. Die Behörde muss sie zurückweisen, wenn sie erkennt, dass eine Befugnis nicht vorliegt. Rechtsanwälte sind auf allen Rechtsgebieten zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung befugt. Soweit das Recht, sich vertreten zu lassen, nicht besteht, ist auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht möglich. Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtliche Dienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist entsprechend der Definition in § 2 RDG grundsätzlich jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach dem RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 RDG), die unentgeltlich in familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlichen Beziehungen erbracht werden (§ 6 RDG), die Berufs-, Interessenvereinigungen oder Genossenschaften im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder erbringen (§ 7 RDG), die öffentlich und öffentlich anerkannte Stellen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen (§ 8 RDG), die bei der zuständigen Behörde registrierte Personen aufgrund besonderer Sachkunde in bestimmten Bereichen erbringen (§ 10 RDG). Von § 10 RDG werden insbesondere auch Rentenberater erfasst, denen Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie ein...

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