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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 29 Einberufung der Sitzungen / 3.3.4.3 Einzelfälle der Verhinderung:

Christoph Tillmanns
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Rz. 12

Krankheit: Ein kranker und dadurch arbeitsunfähiger Betriebsrat ist normalerweise auch verhindert. Allerdings muss das nicht immer so sein, denn es sind Situationen denkbar – z.B. Armbruch – in denen der Betriebsrat zwar seiner Arbeitstätigkeit nicht nachgehen, trotzdem aber seine Aufgaben als Betriebsrat ausüben kann. Das Bundesarbeitsgericht hat hier die Regel aufgestellt, dass bei Arbeitsunfähigkeit eines Betriebsrats vermutet wird, dass dieser auch als Betriebsrat verhindert ist.[1] Ausnahme: Das Betriebsratsmitglied hat mitgeteilt, dass es trotz seiner Arbeitsunfähigkeit seine Aufgaben als Betriebsrat weiter wahrnehmen will. Die Arbeitsunfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds begründet nicht notwendigerweise eine Verhinderung. Es kann Fälle geben, in denen die Erkrankung den Arbeitnehmer zwar außerstande setzt, seine Arbeitspflichten zu erfüllen, nicht aber sein Betriebsratsamt wahrzunehmen.[2] . Anders ist dies jedoch bei einem nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglied. Eine in diesem Fall vom Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit hat zur Folge, dass das Betriebsratsmitglied stets verhindert ist, da es ihm krankheitsbedingt unmöglich ist, seine Amtspflichten auszuüben. Ob und in welchem Umfang er sich (subjektiv) zur Wahrnehmung derselben in der Lage sieht, ist unerheblich. Während der Dauer einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ist ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied daher stets verhindert.[3]

Im Falle einer grassierenden Epidemie ist eine allgemeine Angst vor Ansteckung kein Grund, einer Betriebsratssitzung fernzubleiben, so wie auch der Arbeitnehmer wegen einer allgemeinen Ansteckungsgefahr nicht der Arbeit fernbleiben darf, solange der Arbeitgeber die ihm obliegenden Schutzmaßnahmen erfüllt. Etwas ander...

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