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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 74 Grundsätze für die Zus ... / 2 Monatliche Besprechungen

Gabriele Heise
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Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung der den Betrieb und die Arbeitnehmerschaft betreffenden Fragen zusammentreten. Für die Durchführung dieser monatlichen Besprechungen haben sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber Sorge zu tragen, sie trifft insoweit eine betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung. Eine ständige, unter Umständen bereits auch eine nur wiederholte Weigerung, an der monatlichen Besprechung teilzunehmen, kann eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 oder 3 BetrVG sein.[1] Allerdings handelt es sich bei § 74 Abs. 1 um eine Sollvorschrift, die im Einzelfall Ausnahmen zulässt. So können Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich von der Durchführung einer monatlichen Besprechung absehen, wenn keine erörterungsbedürftigen Umstände vorliegen.[2]

 

Rz. 4

Für die Einberufung und Durchführung der monatlichen Besprechung gibt es keine Formvorschriften.[3] Es sind damit weder bestimmte Einladungsfristen noch Einladungsformalitäten wie z. B. die Schriftlichkeit der Einladung zu beachten. Erforderlich ist lediglich, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat über Zeitpunkt und Ort der Besprechung einigen. Sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber können zu der monatlichen Besprechung einladen. Auch einer Tagesordnung bedarf es nicht. Um Konflikte in der Praxis zu vermeiden, ist es allerdings ratsam, Einladungen zu der monatlichen Besprechung der jeweils anderen Seite schriftlich zukommen zu lassen unter Wahrung einer mehrtägigen Frist, damit der Gesprächspartner entsprechend planen kann. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die jeweils andere Seite über die Besprechungspunkte vorab zu informieren, damit sie Gelegenheit hat, sich auf die Besprechung vorzubereiten und erforderlichenfalls ...

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