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Frotscher/Geurts, EStG § 6 Bewertung / 14.4 Anteile an Kapitalgesellschaften

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
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Rz. 324

Voraussetzung für die Bilanzierung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist, dass dem Eigentümer die wesentlichen Rechte an dem Anteil zustehen (s. Rz. 39b). Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht nach ständiger Rechtsprechung auf einen Erwerber über, wenn er aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind. Wird an einem GmbH-Geschäftsanteil unentgeltlich ein Nießbrauch zugunsten eines Dritten bestellt, der dem Nießbrauchsberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil gem. § 1068 Abs. 2, § 1030 BGB i. V. m. § 99 Abs. 2 BGB, § 100 BGB, § 101 Nr. 2 BGB einräumt, ist dieser nicht wirtschaftlicher Eigentümer. Erforderlich ist vielmehr, dass der Nießbrauchsberechtigte eine Rechtsposition innehat, die ihm entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft verschafft und insofern dem zivilrechtlichen Gesellschafter gleichstellt.[1] Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ist zu unterscheiden zwischen zum Betriebs- und zum Privatvermögen gehörenden Anteilen. Im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen gehören zu den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu bewertenden nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Sie sind daher mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert anzusetzen.

Weiterhin ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften zu unterscheiden, ob eine Beteiligung zu bewerten ist oder einzelne Anteile, die keine Beteiligung bil...

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