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Frotscher/Geurts, EStG § 6 Bewertung / 13.3 Anteile an Kapitalgesellschaften

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
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Rz. 324

Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ist zu unterscheiden zwischen zum Betriebs- und zum Privatvermögen gehörenden Anteilen. Im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen gehören zu den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu bewertenden nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Sie sind daher mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert anzusetzen.

Weiterhin ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften zu unterscheiden, ob eine Beteiligung zu bewerten ist oder einzelne Anteile, die keine Beteiligung bilden.

Eine Beteiligung liegt vor, wenn die Anteile dem Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu der Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung besteht, dienen.[1] Die Anteile müssen in Beteiligungsabsicht gehalten werden, d. h. in der Absicht, mithilfe der Rechte aus den Anteilen Einfluss auf das andere Unternehmen auszuüben, der über die Belange eines Kapitalanlegers hinausgeht.[2] Im Zweifel gelten Anteile i. H. v. mehr als 20 % des Nennkapitals als Beteiligung (§ 271 Abs. 1 S, 3 HGB). Das Vorliegen einer Beteiligung ist unabhängig davon, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind (Aktien) oder nicht (GmbH-Anteile). Die Beteiligung gehört zum Anlagevermögen. Hinsichtlich der steuerlichen Bewertung wird die Beteiligung im Klammerzusatz in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausdrücklich genannt. Anteile, die keine Beteiligung bilden, gehören zum Umlaufvermögen.

Eine Beteiligung an einer AG kann unabhängig davon bestehen, ob die Aktien im Streifbanddepot oder in Girosammelverwahrung verwahrt werden.[3] Werden weitere Anteile hinzugekauft, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie ebenfalls zur Beteiligung gehören.[4]

Eine Beteiligung ist als eigenständige Einheit zu bewerten, und zwar mit dem Durchschnittspreis der Anschaffungsko...

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