Rz. 66
Der Arbeitnehmer ist nach § 12 Abs. 3 TzBfG zur Arbeit nur dann verpflichtet, wenn die ordnungsgemäße Mitteilung ihm 4 Kalendertage vorher zugeht. Die Frist beginnt mit Zugang der Mitteilung, nicht mit der beispielsweise bei einem Brief möglicherweise späteren tatsächlichen Kenntnisnahme. Eine Verkürzung der Frist ist weder einzelvertraglich noch durch Betriebsvereinbarung möglich.
Rz. 67
Die Fristberechnung erfolgt nach den §§ 186 ff. BGB, wobei Samstage, Sonn- und Feiertage als Kalendertage grundsätzlich mitzählen. Der Tag des Zugangs zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit. Der Tag der Arbeitspflicht zählt ebenso nicht, weil die Ankündigung 4 Tage im Voraus zu erfolgen hat. Der Ankündigungstag ist durch eine Rückrechnung vom Einsatztag zu ermitteln. Fällt bei der Berechnung der Ankündigungstag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, muss die Mitteilung in entsprechender Anwendung des § 193 BGB am vorhergehenden Werktag zugehen.
| Überblick über den Mitteilungszeitpunkt |
| Beginn des Arbeitseinsatzes |
Zugang der Ankündigung |
| Montag |
Mittwoch |
| Dienstag |
Donnerstag |
| Mittwoch |
Freitag |
| Donnerstag |
Freitag |
| Freitag |
Freitag |
| Samstag |
Montag |
| Sonntag |
Dienstag |
Rz. 68
Wird die Ankündigungsfrist nicht gewahrt oder erfolgt ein Abruf außerhalb der vorab festgelegten Referenztage oder Referenzstunden, ist der Abruf unwirksam, da keine wirksame Leistungsbestimmung erfolgt ist. Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet.
Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er dem Arbeitsabruf nicht nachkommen will. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber von einem Einsatz ausgeht, begründet auch unter Treuegesichtspunkten keine Mitteilungspflicht, da die Wahrung der Ankündigungsfrist im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegt. Nur bei...