Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormundschaften, Betreuer und Pflegschaften sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten den Freibetrag von jährlich 3.300 EUR (2025: 3.000 EUR) nicht überschreiten.
Nach der neuen Gesetzessystematik verweist das Vormundschaftsrecht auf das Betreuungsrecht, nicht wie bis zum 31.12.2022 umgekehrt, und gilt auch für Pflegschaften für Minderjährige.
Nur ehrenamtliche Tätigkeiten sind begünstigt
Aufwandsentschädigungen bekommt nur der ehrenamtlich tätige Vormund, Betreuer etc. Die Aufwandsentschädigung beträgt pro Betreuungsfall pauschal 450 EUR pro Betreuungsjahr.
Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach erhält. Bei Geltendmachung dieses Betrags müssen dem Familiengericht keine Belege vorgelegt werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht, müssen diese nachgewiesen werden. Die Erstattung erfolgt jährlich, erstmals ein Jahr nach der Betreuerbestellung. Der Anspruch auf Festsetzung der Aufwandspauschale erlischt, wenn der Antrag nicht jeweils bis zum 30.6. des Folgejahres eingereicht wird. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Wer sich "stark" um Nachlässe kümmert, tut das nicht ehrenamtlich
Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass eine Nachlasspflegschaft nicht ehrenamtlich geführt wird und die daraus erzielten Einkünfte steuerpflichtig sind, wenn die Tätigkeit bestimmte Grenzen überschreitet.
Bei Vormundschaften bestehe die Faustregel, dass von einer "berufsmäßigen Ausübung" der Betreuung auszugehen ist, wenn mehr als 10 Vormu...