Erfordert die Aufgabenstellung der Einrichtung/des Betriebs Wochenend- und Nachtarbeit, so sieht der TVöD / TV-L vielfältige, wiederum komplex ausgestaltete Zeitzuschläge vor.
So werden z. B. für Arbeit an Samstagen Zeitzuschläge grundsätzlich nur gezahlt, wenn die Arbeit zwischen 13 und 21 Uhr und außerhalb des Wechselschicht- oder Schichtdienstes geleistet wird. Wer am Samstagvormittag zum Dienst herangezogen wird, erhält keine Zuschläge.
| Die Höhe der Zeitzuschläge nach dem TVöD je Stunde |
|
15 bzw. 30 % |
|
25 % |
- für Arbeit an Wochenfeiertagen
|
35 % |
- für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
|
35 % |
- für Nachtarbeit zwischen 21 Uhr und
6 Uhr
|
20 % |
für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, für Angestellte in Krankenhäusern auch soweit die Samstagsarbeit im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt
|
20 % |
| |
des Stundenentgelts. |
Lösungsalternative
Folgende, die tarifliche Regelung weiter vereinfachende Lösung bietet sich für TVöD-Anwender an:
Für Dienste zu ungünstigen Zeiten (am Wochenende = ab Samstag, 0 Uhr, bis Sonntag, 24 Uhr, und an Feiertagen) wird ein einheitlicher Zuschlag festgesetzt.
| Höhe der Zeitzuschläge nach dem neuen System |
|
25 % |
- für Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen,
am 24. Dezember und am 31. Dezember
|
25 % |
- für Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr
|
20 % |
| |
der Stundenvergütung |