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Teilzeit / 2.9.2.6 Mitbestimmung des Betriebsrats/Personalrats bei Arbeitszeiterhöhung

Jutta Schwerdle
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Nach der Rechtsprechung liegt in der nach Dauer und Umfang nicht unerheblichen Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers eine mitbestimmungspflichtige Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bzw. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.[1] Nach Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts ist auch eine Erhöhung der Arbeitszeit als "Einstellung" zu werten. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats/Personalrats dient insbesondere den Interessen der schon beschäftigten Arbeitnehmer. Diese Interessen sind nicht nur bei einer echten Neueinstellung berührt, sondern auch dann, wenn der Umfang der bisher vereinbarten Arbeitszeit eines bereits (teilzeitbeschäftigten) Mitarbeiters nicht unbedeutend erhöht werden soll.

Allerdings löst nicht jede noch so geringe Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit das Mitbestimmungsrecht aus. Es muss sich nach ihrem quantitativen Umfang um eine nicht unerhebliche Erhöhung des Arbeitszeitvolumens handeln.[2]

 
Praxis-Tipp

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats greift nach der konkretisierenden Entscheidung des BAG vom 9.12.2008[3] nur ein, wenn

  • die Arbeitszeiterhöhung für die Dauer von mehr als 1 Monat vorgesehen ist und
  • die Arbeitszeit um mindestens 10 Stunden pro Woche erhöht wird.

Hinsichtlich des mitbestimmungsrelevanten Umfangs der Arbeitszeiterhöhung hat das BAG auf die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG zurückgegriffen. Nach der genannten Vorschrift gilt bei Arbeit-auf-Abruf-Verträgen eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart, sofern die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Nach Auffassung des BAG ist eine absolute Grenzziehung sachgerechter als die Anknüpfung an eine prozentuale Erhöhungsgrenze. Eine prozentuale Bestimmung sei zumindest bei niedrigen Ausgangswerten nicht angemesse...

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