Rz. 65
Abs. 2 enthält eine Sonderregelung zur Absetzung von Beiträgen zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), geförderten Altersvorsorgebeiträgen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und notwendigen Ausgaben i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5. Die Sonderregelung definiert einen Freibetrag als pauschalierten Absetzbetrag, der nicht nur den Leistungsberechtigten zur Weiterführung seiner Tätigkeit motivieren soll, sondern auch einen pauschalierten Ausgleich von Aufwendungen darstellt (SG Trier, Urteil v. 31.1.2014, S 4 AS 89/13). Abs. 2 Satz 1 bestimmt einen Grundabsetzbetrag von 100,00 EUR monatlich (Grundfreibetrag oder Grundabsetzbetrag, in der Literatur wird auch "Erwerbseinkommen-Grundabzugsbetrag" favorisiert).
Diese Erwerbstätigenpauschale darf aber nicht von einer Steuererstattung in Abzug gebracht werden (BSG, Urteil v. 11.2.2015, B 4 AS 29/14 R). Dies ist Erwerbstätigkeiten vorbehalten.
Die Regelung wird immer wieder auch als Argument und Grenzwert für die Freistellung von erbettelten Beträgen herangezogen, alternativ zu § 11a Abs. 5 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V.
Das ist seit dem 1.8.2016 durch das 9. SGB II-ÄndG auch im Wortlaut des Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich klargestellt.
Abs. 2 Satz 2 enthält eine begrenzte Auffangvorschrift für höhere tatsächliche Ausgaben i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5. Die Sonderregelung gilt nur für erwerbstätige erwerbsfähige Hilfebedürftige. Das SG Bremen ist jedoch der Auffassung, dass der Semesterbeitrag eine im Fälligkeitsmonat nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 zu berücksichtigende Aufwendung darstellt, die den pauschalierten Grundfreibetrag nach Abs. 2 auf die konkrete Aufwendungshöhe erhöhen kann (SG Bremen, Urteil v. 13.12.2022, S 26 AS 320/20, vgl. Rz. 37a).
Dies ist durch das 9. SGB II-ÄndG seit dem 1.8.2016 auch im Wortlaut ...