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Leistungszulage (BAT) / 7.2 Mitbestimmung des Betriebsrats

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Dem Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 und 11 BetrVG ein umfassendes Mitbestimmungsrecht in Fragen der Lohngestaltung zu. Grundsätzlich wird dem Betriebsrat jedoch nicht das Recht gewährt, eine bestimmte Höhe des Arbeitsentgeltes durchzusetzen. Dieses Recht steht vielmehr den Tarifvertragsparteien oder – bei fehlender Tarifbindung – dem Arbeitgeber zu. § 87 Abs. 1 Ziffer 10 und 11 BetrVG ist demnach in zweifacher Hinsicht anwendbar:

  1. Zum Teil legen Tarifverträge eine Leistungszulage der Höhe nach fest, überlassen jedoch im Wege einer Öffnungsklausel die Festlegung der Kriterien zur Verteilung der Zulage den Betriebspartnern, dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Eine derartige tarifliche Leistungszulage wird zur Zeit in den Tarifverhandlungen zur Neugestaltung des BAT diskutiert.
  2. Daneben hat jeder Arbeitgeber die Möglichkeit, über die tariflichen Leistungen hinausgehend eine – freiwillige – Leistungszulage zu gewähren. Auch eine solche außertarifliche Zulage unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates.

Voraussetzungen einer Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Gewährung von Leistungszulagen:

Kollektiver Tatbestand?

Nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 und 11 BetrVG ist die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Festlegung der Entlohnungsmethode mitbestimmungspflichtig. Eine Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 BetrVG besteht jedoch nur, wenn kollektive Tatbestände gegeben sind, d.h. nicht der Arbeitnehmer als Individuum betroffen ist.[1]

Eine Leistungszulage, die einem einzelnen Arbeitnehmer gewährt wird – eine sog. individuelle Maßnahme –, ist dagegen nicht mitbestimmungspflichtig. So z.B., wenn der Arbeitgeber

  • einem einzelnen Arbeitnehmer besondere individuelle Leistungen zusätzlich vergüten oder
  • dem individuellen "Marktwert" eines Arbeitnehmers oder einer...

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