Rz. 7
Die Fähigkeit zur Beantragung von Sozialleistungen ist ganz allgemein vorgesehen, sodass es sich sowohl um solche Anträge handeln kann, die erst mit dem Antrag entstehen (vgl. Komm. zu § 38), als auch um solche, bei denen der Antrag lediglich verfahrensauslösende Wirkung hat (vgl. Komm. zu § 19 SGB IV) oder lediglich einen Anlass für ein Tätigwerden des Leistungsträgers darstellt (z. B. in der gesetzlichen Unfallversicherung, bei der Sozialhilfe oder im Kinder- und Jugendhilferecht). Unter Antrag ist jedes hinreichend deutlich zum Ausdruck gebrachte Leistungsbegehren zu verstehen (vgl. Komm. zu § 16). Keine Anwendung findet § 36, wenn es sich um erforderliche tatsächliche Handlungen des 15-Jährigen handelt (z. B. Arbeitslosmeldung oder Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung); denn die Erfüllung dieser Handlungen als Tatbestandsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen Anspruchs setzen keine Rechtsfähigkeit voraus (für eine analoge Anwendung der Vorschrift, vgl. Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 36 Rz. 31, besteht daher keine Notwendigkeit).
Rz. 8
Hat der Antrag leistungsbegründende oder Leistungszeit bestimmende Wirkung (z. B. in der Rentenversicherung), ist die Antragstellung durch den Handlungsfähigen für den Beginn der Leistung maßgebend. Auch die Antragstellung des nach § 36 Handlungsfähigen bei einem unzuständigen Leistungsträger hat fristwahrende Wirkung (§ 16 Abs. 2 Satz 2).
Rz. 9
Es muss sich um einen Antrag auf eine Sozialleistung, also eine Dienst-, Sach- und Geldleistung (§ 11) handeln, die dem Minderjährigen als eigener Anspruch zusteht; denn nur dafür ist er auch antragsberechtigt. Es kann sich dabei insbesondere um Ansprüche aus einem eigenen Versicherungsverhältnis (z. B. als Versicherter in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosen-...