rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit der versorgungsrechtlichen Wartefrist nach § 5 Abs. 3 BeamtVG a. F. auf Staatssekretäre in Thüringen. feststellender Verwaltungsakt. wiederholende Verfügung. Beamtenversorgung. Staatssekretär. Laufbahnprinzip. laufbahnfreies Amt. Eingangsbesoldungsgruppe. politischer Beamter. Verwaltungspraxis. Prinzip der Formenstrenge. Analogie. Gesetzeslücke. Vergleichbarkeit. teleologische Reduktion. Gefälligkeitsbeförderung. Seiteneinsteiger. Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung. Verpflichtungsklage. Feststellungsklage. Antrag. zuständige Behörde. Grundsatz von Treu und Glauben. Vertrauensschutz. allgemeine Fürsorgepflicht. Folgenbeseitigungsanspruch. Rechts der Landesbeamten. Besoldung und Versorgung. Berufungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a. F. findet auf Staatssekretäre im Thüringer Landesdienst Anwendung. Das Amt des Staatssekretärs ist weder ein laufbahnfreies Amt, noch gehört es der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn an. Es bildet vielmehr das höchste Beförderungsamt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.

Einer Klage des Beamten auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn kann nicht die Beantragung bei der unzuständigen Behörde entgegen gehalten werden, wenn dies den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz wiederspricht.

 

Normenkette

BeamtVorschaltG § 4 Abs. 2; BBG § 21 Abs. 2, § 24 S. 3, § 36; BeamtVG § 4 Abs. 1 Nr. 3 idFv 24.02.1997, § 5 Abs. 3 idFv 24.02.1997, Abs. 4 idFv 24.02.1997, Abs. 5 idFv 24.02.1997, § 14 Abs. 6 idFv 24.02.1997, § 69c Abs. 1 S. 1; BLV § 2 Abs. 5 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; ThürBG § 41 Abs. 1, §§ 83, 111 Abs. 4

 

Verfahrensgang

VG Weimar (Urteil vom 26.10.1999; Aktenzeichen 4 K 1702/97.We)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 19.02.2004; Aktenzeichen 2 B 56.03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 1999 – 4 K 1702/97.We – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechnungsgrundlagen der Versorgungsbezüge des Klägers.

Der 1943 geborene Kläger war seit 1974 Beamter im Dienste des Saarlandes. Dort wurde er am 1. Oktober 1991 zum Leitenden Ministerialrat in der Besoldungsgruppe B 4 ernannt.

Auf Grundlage verschiedener Gespräche mit dem damaligen Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst Dr. F., dem Staatssekretär Dr. B. und Vertretern des Thüringer Innenministeriums erklärte er mit Schreiben vom 20. Dezember 1992 seine Bereitschaft, sich als Staatssekretär in das Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst (TMWK) versetzen zu lassen. Daraufhin leitete dieses Ministerium und die Thüringer Staatskanzlei (TSK) das Ernennungsverfahren ein. Das Thüringer Innenministerium (TIM) regte hierbei einen Zusatz im erforderlichen Kabinettbeschluss an, mit dem klargestellt werden sollte, dass entsprechend der in Thüringen geübten Praxis die Besoldungsgruppe B 9 BBesO Eingangsbesoldungsgruppe und somit das entsprechende Eingangsamt für verbeamtete Staatssekretäre sei. Die TSK folgte nach einem Vermerk vom 7. Januar 1993 dem nicht. Weder entspräche ein solcher Zusatz der Thüringer Übung noch sei dies im Hinblick auf spätere versorgungsrechtliche Ansprüche notwendig. Insoweit wurde auf die Kommentierung zu § 5 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) verwiesen. Die Thüringer Landesregierung nahm daraufhin am 11. Januar 1993 ohne den vom TIM angeregten Zusatz die Versetzung des Klägers und die Ernennung zum Staatssekretär im TMWK zustimmend zur Kenntnis.

Mit Schreiben vom 18. Januar 1993 versetzte das Saarländische Ministerium für Wissenschaft und Kultur den Kläger zum 1. Februar 1993 an das TMWK. Gleichzeitig übersandte es die Personalakte des Klägers über das TMWK an die TSK. Mit Urkunde vom 29. Januar 1993 ernannte der Thüringer Ministerpräsident den Kläger zum Staatssekretär, der an diesem Tag seinen Diensteid ablegte.

Aufgrund einer Rückfrage des Klägers zu seiner versorgungsrechtlichen Situation gelangte das Referat 11 der TSK in einem dienstinternen Vermerk vom 10. August 1993 zur Auffassung, dass eine verbindliche Klärung dieser Fragen erst mit Eintritt in den Ruhestand erfolgen könne. Eine Sonderlaufbahn der Staatssekretäre sei in der beabsichtigten Laufbahnverordnung des Landes Thüringen nicht vorgesehen.

In einem Schreiben vom 28. September 1993 teilte das TIM im Hinblick auf die versorgungsrechtlichen Fragen des Klägers der TSK mit, dass nach § 4 Abs. 2 des Beamtenrechtlichen Vorschaltgesetzes (BeamtVorschaltG) die Staatssekretäre Laufbahnbeamte seie...

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