Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 19 L 3217/03) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.543,94 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
Der Antragsteller ist seit dem 00.00.0000 Polizeimeister-Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Am 00.00.0000 war er in der Gaststätte G. I. in M. in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt, in deren Verlauf er einer dritten Person eine Körperverletzung zugefügt und diese beleidigt haben soll. Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches im November 0000 mangels eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt wurde. Weiterhin wurden unter dem 00.00.0000 disziplinarische Vorermittlungen gemäß § 26 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) angeordnet, die zugleich bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurden. Am 00.00.0000 führte der Antragsteller in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand einen Personenkraftwagen im Straßenverkehr. Deswegen wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 00.00.0000 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,– EUR verurteilt. Mit Bescheid des Instituts für Ausbildung- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 wurde der Antragsteller wegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung durch Widerruf seines Beamtenverhältnisses mit Ablauf des 00.00.0000 aus dem Dienst der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Mit dem vorliegenden Verfahren erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt: Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung bestünden und ihre umgehende Durchsetzung im öffentlichen Interesse angezeigt erscheine. Aufgrund der von dem Antragsteller am 00.00.0000 unternommenen Trunkenheitsfahrt bestünden Zweifel an seiner persönlichen (charakterlichen) Eignung für die Laufbahn eines Polizeivollzugsbeamten. Der Antragsgegner habe insoweit dargelegt, dass es sich bei dieser Trunkenheitsfahrt nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Verfehlung des Antragstellers handle; denn dieser habe sich trotz des zu dieser Zeit gegen ihn anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen der Ereignisse am 00.00.0000 in M. – ungeachtet der Berechtigung des erhobenen Vorwurfs – nicht veranlasst gesehen, verstärkt auf ein makelfreies außerdienstliches Verhalten zu achten.
Der Antragsteller macht geltend: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge schon nicht den insoweit maßgeblichen Anforderungen. Weiterhin sei seine Entlassung mit Blick auf § 35 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) unverhältnismäßig, weil sie kurz vor Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung ausgesprochen worden sei.
Daneben erweise sich die Entlassungsverfügung als ermessensfehlerhaft. Diese sei sowohl auf die von ihm begangene Trunkenheitsfahrt als auch auf den Vorfall vom 00.00.0000 in M. gestützt worden. Da ihm in Bezug auf den zuletzt genannten Vorfall zu Unrecht eine Täterschaft unterstellt werde, sei ein unrichtiger, zumindest aber nicht hinreichend ermittelter Sachverhalt in die Ermessensausübung eingeflossen. Zudem verstoße seine Entlassung gegen das Gebot der Gleichbehandlung. In einem anderen Fall sei von der Entlassung eines Polizeibeamten trotz erfolgter Verurteilung wegen Fahrerflucht abgesehen worden, weil es sich hierbei um eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung gehandelt habe. Die von ihm – dem Antragsteller – begangene Trunkenheitsfahrt sei ebenso einzuordnen. Der Antragsgegner hätte ferner vor Erlass der Entlassungsverfügung das eingeleitete Disziplinarverfahren abwarten und den Sachverhalt betreffend den Vorfall am 00.00.0000 in M. vollständig aufklären müssen. Schließlich sei bei der Entscheidung über seine – des Antragstellers – Entlassung Ziffer II.1.lit.b des Runderlasses des Innenministeriums vom 11. November 1986 betreffend die Trunkenheit am Steuer innerhalb der Polizei (Erlass) nicht berücksichtigt worden.
Mit diesem Vorbringen ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte entsprechen müssen.
Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhält...