Mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR sind nachfolgende Gesetzesverstöße bewehrt:

 
§ 108 Abs. 1 Nr. 1 GEG Entgegen § 15 Abs. 1, § 16, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 GEG wird ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet. Gemeint sind Neubauten (siehe Neubau);
§ 108 Abs. 1 Nr. 2 GEG Entgegen § 47 Abs. 1 Satz 1 GEG wird nicht dafür sorgt, dass eine oberste Geschossdecke gedämmt ist (siehe Bestandsgebäude, Kap. 1.1.1);
§ 108 Abs. 1 Nr. 3 GEG Entgegen § 48 Satz 1 GEG wird eine Änderungsmaßnahme an einem Bestandsgebäude nicht richtig ausgeführt (siehe Bestandsgebäude, Kap. 3.1.1);
§ 108 Abs. 1 Nr. 8 GEG Entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 GEG wird nicht dafür Sorge getragen, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist, also nicht mit einer Ein- und Ausschalttechnik (siehe Bestandsgebäude, Kap. 1.2.1);
§ 108 Abs. 1 Nr. 9 GEG Entgegen § 61 Abs. 2 GEG wird eine dort genannte Ausstattung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachgerüstet. Gemeint sind insbesondere Thermostatventile (siehe Bestandsgebäude, Kap. 1.2.1);
§ 108 Abs. 1 Nr. 10 GEG Entgegen § 63 Abs. 1 Satz 1 GEG wird nicht dafür Sorge getragen, dass eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist. Gemeint sind Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur (siehe Bestandsgebäude, Kap. 1.2.2);
§ 108 Abs. 1 Nr. 11 GEG Entgegen § 69 oder § 70 GEG wird nicht dafür Sorge getragen, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird. Gemeint sind Wärmeverteilungs- und Kälteverteilungsleitungen (siehe Bestandsgebäude, Kap. 1.2.3);
§ 108 Abs. 1 Nr. 20 GEG Entgegen § 72 Abs. 1, 2 oder Abs. 4 GEG wird ein Heizkessel betrieben. Gemeint sind die Betriebsverbote für bestimmte Heizkessel (siehe Bestandsgebäude, Kap. 1.2.4).

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