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Bestandsgebäude (GEG) / 3.1.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Zentrale Norm bezüglich der energetischen Anforderungen bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ist § 48 GEG. Diese Vorschrift gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude.

 

§ 48 GEG – Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung

1Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. 2Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. 3Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. 4Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigentümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.

Energetische Anforderungen nach § 48 GEG sind nur dann zu erfüllen, wenn ein Eigentümer oder Bauherr ohnehin eine Baumaßnahme durchführen möchte (oder z. B. aufgrund von Verkehrssicherungspflichten muss). Diese Baumaßnahme muss darüber hinaus Außenbauteile betreffen, die in Anlage 7 GEG aufgeführt sind. Die energetischen Anforderungen sind in diesem Fall ...

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