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Doppelte Haushaltsführung, Erklärung des Arbeitnehmers mit Steuerklasse I, II oder VI

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Kurzbeschreibung

Hat ein Arbeitnehmer die Steuerklasse I, II oder VI, muss sich der Arbeitgeber für die steuerfreie Kostenerstattung vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass er am Wohnort einen eigenen Hausstand hat, an dem er sich auch finanziell beteiligt. Diese Eigenerklärung des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

  • Mustervorlage

Vorbemerkung

Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, muss er

  • weder das Vorliegen eines eigenen Haupthausstands
  • noch die finanzielle Beteiligung

im Einzelnen prüfen. Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann für die Erstattung durch den Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass diese einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.

Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen I, II und VI darf der Arbeitgeber allerdings nur dann einen eigenen Hausstand anerkennen, wenn dieser schriftlich erklärt, dass er neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält und die Richtigkeit dieser Erklärung durch Unterschrift bestätigt.[1] Mit dem Nachweis befreit sich der Arbeitgeber im Fall einer Lohnsteuer-Außenprüfung vor Steuernachforderungen.

Achtung

Keine finanzielle Beteiligung bei Ein-Personen-Haushalt erforderlich

Das Gesetz verlangt zwar grundsätzlich eine finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten. Dies gilt nach Ansicht des BFH jedoch nur, wenn mehrere Personen einen Haushalt gemeinsam führen. Er hat entschieden, dass keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei einem Arbeitnehmer erforderlich ist, der einen Ein-Personen-Haushalt i. R. einer doppelten Haushaltsführung führt.[2] Der Vertrag enthält deshalb eine Option mit fi...

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